Dem Wehrdienstleistenden (Zivildienstleistenden) kann auch dann gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG eine Mietbeihilfe gewährt werden, wenn das geförderte Mietverhältnis erst aus Anlass der Einberufung begründet worden ist und wenige Stunden vor dem Wehrdienst (Zivildienst) begonnen hat.
Der Umstand, dass ein Zivieldienstleistender vom Wohnen in der dienstlichen Unterkunft befreit ist, steht der Gewährung von Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssischerungsgesetz nicht entgegen.