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Messverfahren

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 75/05 vom 04.03.2005

Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann der Bußgeldrichter einen Beweisantrag dann ablehnen, wenn er damit nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstößt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beantragte Beweiserhebung aussichtslos ist; es genügt, wenn sie nicht nahe liegt oder sich nicht aufdrängt.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 555/04 vom 06.10.2004

1. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.

2. Zwar steht der Umstand, dass ein Zeuge sich an einen konkreten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern kann, der Verwertbarkeit seiner Aussage nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings muss in einem solchen Fall der Tatrichter klären, ob der Zeuge bereit und in der Lage ist, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhaltes der Anzeige zu übernehmen und muss ggf. erfragen, ob der Zeuge einen Irrtum ausschließen kann .

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10506/04.OVG vom 17.06.2004

Auch bei der Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG ist die dem für die Bestimmung des Schadstoffs CSB angewendeten Analysenverfahren gemäß DIN 38409-H 41-1 immanente mögliche Messungenauigkeit von +/- 4 v.H. zugunsten des Abwasserabgabenschuldners zu berücksichtigen (Fortführung des Urteils des Senats vom 13. April 2000 - 12 A 12160/99.OVG -, in ESOVGRP veröffentlicht).

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 289/03 vom 09.12.2003

1. Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) - in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen.

2. Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil grundsätzlich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NJW 1993, 3081, 3083/3084). Dieser Darstellung bedarf es jedoch nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein.

3. Die Überprüfung der eigenen Fahrgeschwindigkeit durch den Führer eines Kraftfahrzeugs ist ein derart selbstverständlicher Vorgang, dass es dann, wenn der betroffene Kraftfahrer das Ergebnis einer durchgeführten Messung bestätigt, im Urteil regelmäßig keiner näheren Ausführungen zur Eignung seiner Erkenntnisquelle und Zuverlässigkeit seines Wissens bedarf.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 111/03 vom 27.05.2003

1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges durch Feststellung der Geschwindigkeit des nachfolgenden Polizeifahrzeuges (abzüglich Sicherheitsabschlag) grundsätzlich möglich ist, wenn dabei bestimmte Regeln eingehalten werden. Dazu gehört, dass der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen nicht zu groß (Faustregel: "halber Tacho")) und die Meßstrecke ausreichend lang ist (Richtwert: "Tacho x 5"). Bei Abständen > 300 m bestehen gegen die Zuverlässigkeit dieser Messmethode aber erhebliche Bedenken, die nur durch zusätzliche tatrichterliche Feststellung ausgeräumt werden können.

2. Anders als bei geeichten Messgeräten, bei denen sich die Verkehrsfehlergrenze - und damit auch der zugunsten des Betroffenen vorzunehmende Sicherheitsabschlag - aus eichrechtlichen Vorschriften ergibt, ist es bei Verwendung nicht geeichter/justierter Geräte grundsätzlich Aufgabe des (u. U. sachverständig beratenen) Tatrichters, Fehlerquellen festzustellen und angemessen zu berücksichtigen.

3. Bei einer als zuverlässig anzusehenden Messung kann reicht ein an die Stelle der Einzelfallprüfung tretender Pauschalabzug von 20% zur Erfassung aller denkbaren Fehler aus.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 693/02 vom 20.08.2002

Der Tatrichter muss, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren und dem festgestellten Messwert auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 725/2001 vom 13.08.2001

1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden. Dazu gehört bei einer mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest die Mitteilung der angewandten Messmethode und die Mitteilung. welcher Toleranzabzug berücksichtigt worden ist.

2. Macht der arbeitslose Betroffene geltend, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden müsse, weil er die Aussicht habe, eine neue Arbeitsstelle als Fahrer bekommen zu können, ist es bedenklich, wenn das Amtsgericht dazu ausführt, dass es, wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte, nahe gelegen hätte, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich anzutreten.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 73/01 vom 25.04.2001

Leitsatz:

Beim Dräger Alcotest 7110 handelt es sich bei der Analyse der Atemalkoholkonzentration mit dem vorgenannten Gerät um ein standardisiertes Messverfahren. Grundsätzlich genügt deshalb in den Urteilsgründen die Angabe des Messverfahrens und der beiden Einzelwerte.

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