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Messmethode

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 13.08 vom 08.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO, SchfG, KÜO Bln, KÜGebO Bln
Schlagworte:Bezirksschornsteinfegermeister, Feuersicherheit, Feuerstättenschau, Abgasanlagen, Luft-Abgas-System, Abgaswegüberprüfung, Dichtheitsprüfung, Messmethode, Ringspaltmessung, Stand der Messtechnik, ZIV-Arbeitsblatt Nr. 103, technische Regelwerke, Grenzwertüberschreitung, Berücksichtigung atypischer Verhältnisse, Schornsteinfegergebühren, Äquivalenzprinzip
Stichwort:Messmethode
Leitsatz:1. Wenn die vom Beschwerdeführer als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen sich in Wirklichkeit auf die Handhabung technischer Regelwerke beziehen, ist die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Mangels Rechtssatzqualität der technischen Regelwerke sind diese Fragen nicht revisibel, auch wenn hiervon im Einzelfall das Ergebnis der Rechtsanwendung abhängig sein mag (im Anschluss an den Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 m.w.N.).

2. Das ZIV-Arbeitsblatt Nr. 103, das dem Bezirksschornsteinfegermeister bei der Ringspaltmessung Entscheidungshilfen bietet, darf wie jedes technische Regelwerk nicht schematisch angewandt werden, wenn erkennbar atypische Verhältnisse vorliegen (z.B. extreme Windverhältnisse mit erhöhter Gefahr einer Abgasrezirkulation). Von einem Bezirksschornsteinfegermeister kann erwartet werden, dass er die Grenzen eines sich hieraus ergebenden Handlungsspielraums im konkreten Einzelfall mit Blick auf Sinn und Zweck seiner Aufgabe bei der sog. Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SchfG) einzuschätzen vermag und ggf. von einer irregulären Messung Abstand nimmt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 13.08



OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss OWi 618/03 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:StVO, StPO
Schlagworte:lückenhafte Feststellungen, Geschwindigkeitsüberschreitung, Messmethode, Sicherheitsabschlag, Täteridentifizierung, Lichtbild, Bezugnahme
Stichwort:Messmethode
Leitsatz:Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist es grundsätzlich erforderlich, dass im Urteil die angewandte Messmethode sowie der berücksichtigte Sicherheitsabschlag mitgeteilt werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss OWi 618/03

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 1029/01 vom 29.11.2001

Rechtsgebiete:StVO, StPO
Schlagworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren, erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen, standardisiertes Messverfahren, Messmethode, Toleranzabzug
Stichwort:Messmethode
Leitsatz:Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung, die vom Betroffenen eingeräumt wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 1029/01


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