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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 75/02 vom 02.05.2002

Rechtsgebiete:BKatV, StVO
Schlagworte:Sicherheitsabstand, Gefährdungsabstand, Unterschreitung, Abstandsschwankung, Messstrecke, Messlinie
Stichwort:Messlinie
Leitsatz:Einer Verurteilung nach §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i. V. m. Nrn. 6.1, 6.2 (ab 1. 1. 2002 Nrn. 12.5, 12.6) BKatV ist der an der Messlinie mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) festgestellte Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu Grunde zu legen, wenn feststeht, dass der Betroffene auch über eine Strecke von 250 m - 300 m vor der Messlinie den Gefährdungsabstand schuldhaft unterschritten hatte. Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind unbeachtlich.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 75/02




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