Für die bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung zu verlangende kennzeichenrechtliche Selbstständigkeit der betreffenden Dienstleistung genügt es, wenn deren Herkunft von dem Erbringer der Hauptleistung für den Verkehr nicht selbstverständlich ist, sondern die Herkunft von einem dritten Unternehmen möglich erscheint.
1. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zielen auf eine gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Eingriffsort (wie BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140).
2. Geht es um den Ausgleich von Eingriffen in die Fauna, muss der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Maßnahme und Eingriffsort qualitativ so beschaffen sein, dass er auch den typischen Lebensraum oder "alltäglichen Aktionsradius" der geförderten Population umfasst (hier: Maßnahmen zugunsten der ackerspezifischen Laufkäferfauna).