Wird die sofortige Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, sind die für die gestellte Bürgschaft angefallenen Avalzinsen von der Gemeinde nicht (anteilig) zu erstatten, wenn die festgesetzte Gewerbesteuer später aufgrund des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Messbescheid herabgesetzt wird.
1. Die Vollziehung des (gemeindlichen) Steuerbescheids ist nicht bereits deshalb nach § 80 IV 3, V VwGO auszusetzen, weil der Betroffene gegen den Steuermessbescheid des Finanzamts beim Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO beantragt hat, worüber noch nicht entschieden worden ist.
2. Offen bleibt, aber zweifelhaft ist, ob eine Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im Fall des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch dann möglich ist, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache zu verneinen sind.
3. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt einen besonderen persönlichen Billigkeitsgrund voraus.