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Mentalreservation

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, II ZR 185/07 vom 27.10.2008

Rechtsgebiete:AktG
Stichwort:Mentalreservation
Leitsatz:a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung.

b) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG.

c) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden "Entsprechenserklärungen" führt wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.

d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird.

e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre, eine Einzelwahl durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden.

f) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus.

g) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht.

h) Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen kommt im Hinblick auf § 248 Abs. 1 AktG auch den übrigen Streitgenossen zugute, ohne dass es einer Prüfung der von ihnen (zusätzlich) vorgebrachten Anfechtungsgründe gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. BGHZ 122, 211, 240) .
Volltext: BGH - Urteil, II ZR 185/07



LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 186/08 vom 02.07.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Betriebliche Übung
Stichwort:Mentalreservation
Leitsatz:1. Das Entstehen einer betrieblichen Übung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Leistung, auf die sich die Übung bezieht, bei einzelnen Arbeitnehmern vertraglich "absichert".

2. Besteht eine betriebliche Übung dahin, dass der Arbeitgeber an ausscheidende Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung als Kompensation für eine nicht vorhandene betriebliche Altersversorgung zahlt, müssen Einschränkunge bzw. "negative Tatbetandsvoraussetzungen" in Bezug auf diese Übung, die für die Arbeitnehmer nicht erkennbar sind, vom Arbeitgeber in derselben Weise, wie dies für das Entstehen einer betrieblichen Übung erforderlich ist, der Belegschaft bekanntgegeben worden sein. Dies gilt z. B. in Bezug auf die Anrechnung tarifvertraglicher Abfindungen, die bei Ausscheiden aufgrund von Altersteilzeitverteinbarungen zum Ausgleich für Rentennachteile gewährt werden.

3. Schafft der Arbeitgeber eine betriebliche Regelung betreffend eine zusätzliche Arbeitgeberleistung in Textform und gibt er diese Regelung auf Betriebsversammlungen bekannt, spricht dies für den Willen, diese Leistung nach den selbstgesetzten Regeln in Zukunft zu gewähren. Die Arbeitnehmer können deshalb in einem solchen Fall von einem Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers ausgehen.
4. Eine umfassende Abgeltungsklausel, die angesichts der äußeren Vertragsgestaltung leicht überlesen werden kann, ist nach § 305 c Abs.1 BGB unwirksam.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 186/08

OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 229/07 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:BNotO
Schlagworte:Notar, Haftung, Notarhaftung, Pflichten, Pflichtverletzung, Beurkundung, Treuhandvertrag, Treuhandanweisungen, Anweisungen, Kaufvertrag, Schaden, Schadenersatz, Schadensersatz
Stichwort:Mentalreservation
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 4 U 229/07

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-4 U 105/07 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Stichwort:Mentalreservation
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-4 U 105/07


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