Zum Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG bei Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausliefern.
Ein Verstoß gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" im Sinne des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG liegt unabhängig von der Schwere der Straftat nicht schon bei einem der allgemeinen Kriminalität zuzurechnenden Verhalten eines Einzelnen vor, durch das ein Rechtsgut eines einzelnen Dritten verletzt wird.