1. Die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK ist, ist nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig, wenn dort im Einzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.
2. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragsstaat der EMRK ist, gewahrt sein muss, gehört der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit. Der damit gewährte Schutz entspricht dem des "religiösen Existenzminimums" im Asylrecht, das die Religionsausübung im privaten Bereich umfasst (forum internum).
Urteil des 9. Senats vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 -
I. VG Weimar vom 05.09.1994 - Az.: VG 8 K 20132/94.We -
II. OVG Weimar vom 03.03.1999 - Az.: OVG 3 KO 698/98 -