JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Menschenmenge
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Stichwort: | Menschenmenge |
| Volltext: BGH - Beschluss, 4 StR 368/08 | |
| Rechtsgebiete: | BremVwVG, PassG, PAuswG |
| Schlagworte: | Ermessen, Intendiertes Ermessen, Hooligan, Meldeauflage, Passbeschränkung, Personalausweisbeschränkung, Unmittelbarer Zwang |
| Stichwort: | Menschenmenge |
| Leitsatz: | 1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Reisepasses ist unverhältnismäßig, wenn das Ziel der Maßnahme - die Verhinderung der Ausreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den keine Passpflicht besteht - durch die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises in gleicher Weise oder sogar besser erreicht werden kann. 2. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch gefährdet, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zu nehmen droht. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von dem damit verbundenen Ansehensverlust ein Schutzgut unmittelbar geschädigt zu werden droht, das der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest nahe kommt. Das ist der Fall, wenn von dem Inhaber des Personalausweises die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen im Ausland zu befürchten ist, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (hier: sog. Fußball-Hooligans). 3. Zu den Anforderungen an die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung passbeschränkender Maßnahmen. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 1 A 161/06 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Stichwort: | Menschenmenge |
| Leitsatz: | Der führende Funktionärskörper der Arbeiterpartei Kurdistans (Partya Karkeren Kurdistan - PKK -) im Zeitraum von Juni 1993 bis Mitte 1996 ist auch nach der Neufassung des § 129 a StGB durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) als terroristische Vereinigung einzustufen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, (1) 2 StE 6/07-6 (6/07) | |
| Rechtsgebiete: | PolG SL |
| Schlagworte: | Zulässigkeit einer mit Entkleiden verbundenen polizeilichen Durchsuchung eines weiblichen Fußball-Fans |
| Stichwort: | Menschenmenge |
| Leitsatz: | a) Zur Abgrenzung der Durchsuchung von einer Untersuchung. b) Die Durchsuchung ist zumindest in aller Regel dem Bereich des so genannten Gefahrenverdachts zuzuordnen und stellt sich als Gefahrerforschungseingriff dar. c) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 PolG SL erforderlich aber auch ausreichend sind die aus einer hinreichend objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleitete Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung und die Nähe der von der Maßnahme betroffenen Person zu dieser Bedrohung, wobei die Einschreitschwelle umso niedriger liegen kann desto größer die Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohungen und desto höher die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ist. d) Ist es bei vorausgegangenen Auswärtsspielen einer Fußballmannschaft zu Ausschreitungen gekommen, bei denen aus dem Bereich des Fan-Blocks der Gastmannschaft Leucht- beziehungsweise Signalmunition in Richtung auf andere Spielbesucher abgeschossen und Brandsätze auf Ordner geworfen wurden, und hat die Polizei belastbare Vorfeldinformationen dahin erhalten, dass bei einem weiteren Auswärtsspiel dieser Mannschaft durch so genannte unverdächtige Transporteure pyrotechnische Materialien - auch in der Unterwäsche verborgen - ins Stadion eingeschmuggelt und so genannten Problem-Fans ausgehändigt werden sollen, die sie dann zum Einsatz bringen, so ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Polizei auch Personen durchsucht, die den Kriterien der potentiellen Transporteure entsprechen. e) Ist nach nicht zu beanstandender Prognose der Polizei damit zu rechnen, dass es anlässlich eines bestimmten Fußballspiels zum Einsatz von Pyrotechnik und damit zur Bedrohung höchstrangiger Rechtsgüter kommen wird, und stellt sich eine Durchsuchung mittels Abtastens des bekleideten Körpers in Anbetracht der möglichen (geringen) Größe und der Beschaffenheit der Materialien, denen die Nachsuche in erster Linie gilt, nicht, jedenfalls nicht von Vornherein als eine gegenüber einer mit Entkleiden verbundenen Durchsuchung vergleichbar gut geeignetes milderes Mittel dar, so hält der Senat die Polizei im Grundsatz auch für befugt, mit Entkleiden verbundene Durchsuchungen auf Personen zu erstrecken, die dem auf der Grundlage entsprechender Vorfeldinformationen formulierten Profil der so genannten unverdächtigen Transportpersonen entsprechen. f) Allerdings bedarf es ausgehend von dem Umstand, dass sich allein nach den von der Natur der Sache her "unscharfen" Kriterien potentieller Transporteure zur Durchsuchung ausgewählte Personen aller Voraussicht nach zum deutlich überwiegenden Teil nach Abschluss der Maßnahme als harmlose Spielbesucher herausstellen, das heißt sich letztlich als Nichtstörer erweisen werden und eine mit Entkleiden verbundene Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellt, einer Vorgabe dahin, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Entkleiden nur zu verlangen, wenn und soweit ein Abtasten kein eindeutiges Ergebnis erwarten lässt, und dass ein danach gerechtfertigtes Entkleiden in der Regel allenfalls bis zur Unterwäsche gehen darf und ein Freilegen des Intimbereichs nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen und dann unter größtmöglicher Schonung der Intimsphäre durchzuführen ist. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 3 R 9/06 | |
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