1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Im Falle des Betriebsübergangs nach § 613a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zurechnen lassen.
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dieser das Fehlen der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 4 Satz 4 KSchG).
Die Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht nach § 90 Abs. 2a SGB IX entbehrlich, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine - nicht rechtskräftige und später aufgehobene - Entscheidung des Versorgungsamtes vorliegt, mit der ein unter 50 GdB liegender Grad der Behinderung festgestellt wird.
Maßgebend für den Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 2 BBiG aF ist das vertragsgemäße rechtliche Ende des Berufsausbildungsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 BBiG aF.
In gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX war schon vor Inkrafttreten des AGG einem öffentlichen Arbeitgeber verwehrt, eine Bewerberin um eine Stelle im öffentlichen Dienst wegen ihrer Behinderung (GdB 40) zu benachteiligen.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB.
2. Das Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel 2005 war rechtmäßig, da eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB konkret drohte.
1. Die Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen nach § 68 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen.
2. Nach § 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX findet der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen dann keine Anwendung, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist.
3. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des Nachweises beruht nach dem Gesetz jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat. § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX enthält insoweit die Bestimmung einer Vorfrist.
1. Ein Gebietsbewahrungsanspruch in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Sinn kann einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (wie VGH BW vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 160; a. A. VGH BW vom 4.5.2001 VBlBW 2001, 487; OVG NW vom 25.2.2003 NVwZ-RR 2003, 818 = BRS 66 Nr. 82).
2. Die Gemeinde kann mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben.
3. Zu der Frage, ob die Pflicht des Betreibers eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes umfasst.
4. Zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Wohnbauvorhabens in dem "Abstandsbereich" eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann.
1. Ein Gebietsbewahrungsanspruch in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Sinn kann einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (wie VGH BW vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 160; a. A. VGH BW vom 4.5.2001 VBlBW 2001, 487; OVG NW vom 25.2.2003 NVwZ-RR 2003, 818 = BRS 66 Nr. 82).
2. Die Gemeinde kann mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben.
3. Zu der Frage, ob die Pflicht des Betreibers eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes umfasst.
4. Zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Wohnbauvorhabens in dem "Abstandsbereich" eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann.
1. Ein Gebietsbewahrungsanspruch in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Sinn kann einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (wie VGH BW vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 160; a. A. VGH BW vom 4.5.2001 VBlBW 2001, 487; OVG NW vom 25.2.2003 NVwZ-RR 2003, 818 = BRS 66 Nr. 82).
2. Die Gemeinde kann mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben.
3. Zu der Frage, ob die Pflicht des Betreibers eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes umfasst.
4. Zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Wohnbauvorhabens in dem "Abstandsbereich" eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann.
1. Ein Gebietsbewahrungsanspruch in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Sinn kann einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (wie VGH BW vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 160; a. A. VGH BW vom 4.5.2001 VBlBW 2001, 487; OVG NW vom 25.2.2003 NVwZ-RR 2003, 818 = BRS 66 Nr. 82).
2. Die Gemeinde kann mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben.
3. Zu der Frage, ob die Pflicht des Betreibers eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes umfasst.
4. Zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Wohnbauvorhabens in dem "Abstandsbereich" eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann.
1. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 3 ArbGG berücksichtigt werden.
Wird einem Angestellten, auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden ist und der eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugestellt, führt dies nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Angestellte nicht nach § 59 Abs. 3 letzter Halbsatz BAT innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich seine Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber beantragt. Dies gilt auch, wenn dem Angestellten neben der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird.
Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verdrängt die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Mit dem bestandskräftigen, zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamtes steht auch nicht etwa zugleich fest, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eigenständig zu prüfen.
Die Stilllegung des Betriebes stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG dar, das die Kündigung eines dort beschäftigten Arbeitnehmers auch dann bedingt, wenn er sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet.
Ein Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995 I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997, 20).
Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen.
1. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG setzt voraus, dass in der Person des Ausländers liegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er leiste konkret einer solchen Vereinigung zumindest Hilfsdienste oder fördere sie sonstwie in nicht nur völlig unbedeutender Weise. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen angesichts des besonderen Gewichts der bedrohten Rechtsgüter niedrig anzusetzen. Der vollständige Beweis einer konkreten Gefährdungsaktion durch den betroffenen Ausländer ist nicht erforderlich.
2. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ausweisungsvoraussetzungen muss der Befund an Fakten sein, welcher tatsächlich nachgewiesen bzw. im gerichtlichen Verfahren belegt wurde. Damit ist sichergestellt, dass eine reine Verdachtsausweisung, welche rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen würde, nicht stattfindet.
3. Die von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG zu bekämpfende Gefahr besteht auch, wenn ohne spezifische Unterstützung einer einzelnen Vereinigung dem Netzwerk des internationalen Terrorismus zugearbeitet bzw. dieses unterstützt wird.
Wird die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erst vom Widerspruchsausschuss erteilt, so muss die Kündigung unverzüglich erklärt werden, sobald der Arbeitgeber sichere Kenntnis davon hat, dass der Widerspruchsausschuss zustimmt. Hierfür reicht die mündliche Bekanntgabe aus, dass dem Widerspruch stattgegeben wird.
1. Ob ein Berufsbetreuer für bestimmte Tätigkeiten Aufwendungsersatz und Vergütung verlangen kann, hängt davon ab, ob der Betreuer diese Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der von ihm zu erwartenden Fähigkeiten und Kenntnisse, nach Art und Umfang aus seiner Sicht zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Für pflichtwidriges Handeln kann mangels Erforderlichkeit weder Aufwendungsersatz noch Vergütung verlangt werden.
2. Ein Berufsbetreuer hat effizient und kostengünstig vorzugehen. Bankgeschäfte sind auf das notwendige Maß zu beschränken; zeitgemäße Kommunikationsmittel sind, soweit tunlich, zu benützen.
Der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage kann zum Kostenersatz gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 2. Var. BayFwG nur herangezogen werden, wenn sich bei der Alarmauslösung die anlagenspezifischen Risiken für einen Falschalarm verwirklicht haben.
1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB ist ein spezieller, gesetzlich geregelter Fall eines projektbezogenen Bebauungsplanes; auch letzterer vermag maßgerecht Baurecht für die Ansiedlung eines bestimmten Vorhabens zu schaffen.
2. Im Verfahren zur Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplanes muss die Bekanntmachung zur Planauslegung auch auf die Art des Vorhabens hinweisen, wenn mit dessen Betrieb erhebliche Umweltauswirkungen einhergehen können. Nur so kann eine Anstoßfunktion gewährleistet werden.
3. Hat ein projektbezogener Bebauungsplanentwurf ein Vorhaben zum Gegenstand, das unter die Nrn. 1 bis 17, Spalte 1 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, ist darauf bezogen und nach dem Stand der Planung eine Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB ist ein spezieller, gesetzlich geregelter Fall eines projektbezogenen Bebauungsplanes; auch letzterer vermag maßgerecht Baurecht für die Ansiedlung eines bestimmten Vorhabens zu schaffen.
2. Im Verfahren zur Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplanes muss die Bekanntmachung zur Planauslegung auch auf die Art des Vorhabens hinweisen, wenn mit dessen Betrieb erhebliche Umweltauswirkungen einhergehen können. Nur so kann eine Anstoßfunktion gewährleistet werden.
3. Hat ein projektbezogener Bebauungsplanentwurf ein Vorhaben zum Gegenstand, das unter die Nrn. 1 bis 17, Spalte 1 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, ist darauf bezogen und nach dem Stand der Planung eine Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB ist ein spezieller, gesetzlich geregelter Fall eines projektbezogenen Bebauungsplanes; auch letzterer vermag maßgerecht Baurecht für die Ansiedlung eines bestimmten Vorhabens zu schaffen.
2. Im Verfahren zur Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplanes muss die Bekanntmachung zur Planauslegung auch auf die Art des Vorhabens hinweisen, wenn mit dessen Betrieb erhebliche Umweltauswirkungen einhergehen können. Nur so kann eine Anstoßfunktion gewährleistet werden.
3. Hat ein projektbezogener Bebauungsplanentwurf ein Vorhaben zum Gegenstand, das unter die Nrn. 1 bis 17, Spalte 1 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, ist darauf bezogen und nach dem Stand der Planung eine Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Führt eine bergrechtlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu dem Ergebnis, die Beschäftigung des Bergmanns sei gesundheitlich bedenklich, darf das Unternehmen den Bergmann nicht für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG beschäftigen. Die Richtigkeit der bescheinigten Bedenken ist gerichtlich überprüfbar. Die Gerichte für Arbeitssachen gewähren dazu Rechtsschutz, indem sie in einem auf Beschäftigung gerichteten Rechtsstreit die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Arzt überprüfen und gegebenenfalls ersetzen.
1. Das jedermann zustehende Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur ist nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient; es erfasst nicht die gewerbliche Nutzung zur Vermittlung von Naturgenuss.
2. Der Eigentümer ungewidmeter Waldwege ist nicht verpflichtet, gewerblich angebotene, begleitete Geländeausritte einschränkungslos und unentgeltlich zu dulden.
Die Beschränkung der Antragsberechtigung zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellen-Gesetz auf Deutsche bzw. Personen deutschen Personalstatuts ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn ein Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland den Antrag stellt, und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht (Vorlage an das Bundesverfassungsgericht).