Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG muss den tatrichterlichen Feststellungen die Menge des im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Rauschmittels zu entnehmen sein.
Eine Entgeltkalkulation muss mit Blick auf ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.