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Memorandum

Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 SCH 2/06 KapMuG vom 03.03.2009

Die Frage der Statthaftigkeit des Musterverfahrens, nämlich ob das Prozessgericht überhaupt einen Vorlagebeschluss hätte erlassen dürfen, ist der Überprüfung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht entzogen (B. I. 1., § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, a. A. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rdnr. 31; Parigger a.a.O., § 9 Rdnr. 7-9); folgerichtig hat das Oberlandesgericht nicht zu prüfen, ob den Prozessgerichten im Rahmen der Durchführung der Bekanntmachungsverfahren gemäß §§ 1 und 2 KapMuG und des Vorlageverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG Verfahrensfehler unterlaufen sind.

Die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele unterliegt im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der eingeschränkten eigenen Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichtes (B. I. 2., § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

Im Rahmen der Sachentscheidung über die einzelnen Feststellungsziele hat das Oberlandesgericht eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. In der ersten Stufe hat es zu klären, ob das jeweilige Feststellungsziel überhaupt feststellungsfähig ist; in der zweiten Stufe hat es zu entscheiden, ob die Feststellungsziele - soweit feststellungsfähig - begründet sind (B. II. 1.3. und B. II. 2.).

Feststellungsfähig sind nur Feststellungsziele im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, die sich darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 KapMuG mit Breitenwirkung feststellen lassen (B. II. 2.2., 14 Abs.1 S.1 KapMuG).

Feststellungsziele im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sind nur Ziele, a) für die der objektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist, b) für die der subjektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist und c) die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zum Gegenstand haben (B. II. 2.2.1.).

Der objektive Anwendungsbereich ist auch für Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne eröffnet (B. II. 3.1.1.2., in Abgrenzung zum BGH-Beschluss vom 30.10.2008 zu III ZB 92/07).

Der objektive Anwendungsbereich ist nicht eröffnet für Ansprüche aus c.i.c. wegen Wissensvorsprungs (C. I.).

Der subjektive Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG sieht eine personelle Beschränkung des Kreises der möglichen Antragsgegner / Musterbeklagten vor (B. II. 3.1.2., verneinend Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, Rdnr. 20, 25 zu § 1 KapMuG).

Der subjektive Anwendungsbereich ist u. a. für alle Anbieter sonstiger Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG eröffnet; dies sind alle Prospektverantwortlichen der Prospekthaftung im engeren Sinne, also die Prospektherausgeber, Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner und Garanten (B. II. 3.1.2. und C. II.).

Ist ein umfassend formuliertes Feststellungsziel wegen nicht erreichbarer Breitenwirkung nicht feststellungsfähig, kommt eine einschränkende Auslegung auf einen feststellungsfähigen Kern nicht in Betracht (B. II. 3.2.6.).

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 3 TaBV 69/08 vom 04.12.2008

Wenn sich bei einer "Massenumgruppierung" die Tätigkeit der umzugruppierenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ändert und die betreffenden Personen aus bisher geltenden tarifvertraglich geregelten Tätigkeitsbezeichnungen in neue, ebenfalls unmittelbar im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbezeichnungen ("Job Titeln") übergeleitet werden, muss der Arbeitgeber ohne Nachforderung ergänzender Informationen des Betriebsrats im Einzelfall nicht im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 99 BetrVG Tätigkeits- oder Stellenbeschreibungen vorlegen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 SaGa 6/08 vom 10.09.2008

1 Nicht jede vertragliche Pflichtverletzung fällt unter § 826 BGB. Der Vertragsbruch verstößt zwar gegen Treu und Glauben, ist aber nicht ohne weiteres sittenwidrig.

2. Stellt bereits der bloße Vertragsbruch noch kein Delikt dar, so gilt dies erst recht für die bewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch. Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Schädigers als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen, kann die Beteiligung am Vertragsbruch als sittenwidrige Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB bzw. als Sittenverstoß im Sinne von § 138 BGB bewertet werden.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 1112/07 vom 07.08.2008

Allein der Umstand, dass in einem Unternehmen der Anteil an Frauen in Führungspositionen in den letzten Jahren stark abgenommen hat und nunmehr sowohl deutlich unter dem deutschen Durchschnitt als auch unter dem Frauenanteil im betreffenden Unternehmen allgemein liegt, ist noch kein ausreichendes Indiz, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 359/07 vom 12.02.2008

1) Die Anforderungen des § 13g Abs. Satz 1 HGB sind erfüllt, wenn die vorgelegte Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer vorgenommen worden ist. Dabei reicht es aus, dass die Ermächtigung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Bundeslandes erfolgt ist.

2) Ungenauigkeiten der Übersetzung können im Einzelfall die Erforderlichkeit weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Bedeutung des fremdsprachigen Originaltextes nach sich ziehen.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 122/01 vom 23.01.2008

1. Zu den Darlegungsobliegenheiten für den Nachweis der Übersendung bzw. Rücksendung von Lichtbildern zwischen einem Fotografen und der Bildredaktion einer Zeitschrift im Rahmen eines leiheähnlichen Vertragsverhältnisses sowie zu dem Umfang der von dem Kläger bei Verlust der Lichtbilder für eine Schadensschätzung vorzutragenden Anknüpfungstatsachen (im Anschluss an BGH WRP 02, 105 - Bildagentur).

2. Für die Feststellung der Frage, in welchem Umfang einem Fotografen durch den Verlust einer größeren Anzahl von Lichtbildern aus seinem Bildarchiv ein konkreter Umsatzverlust entstanden ist, kann es auf Grund der besonderen Umstände des Einzellfalls bereits für die Erhebung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände in dem Bildarchiv einer besonderen Sachkunde erfordern, über die der entscheidende Spruchkörper nicht verfügt. In diesem Fall ist es auch im Anwendungsbereich von § 404a Abs. 3 ZPO ausnahmsweise zulässig, dem Sachverständigen weitgehend die Feststellung der seiner Begutachtung zu Grunde zu legenden Tatsachen zu überlassen.

3. Zur Berechnung der (künftigen) Verwertungswahrscheinlichkeit abhanden gekommener Lichtbilder bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang das Bildarchiv eines Fotografen durch den Verlust von Lichtbildern insgesamt an Attraktivität verloren hat.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 9 Sa 473/07 vom 19.12.2007

1. Der Umstand, dass in der Satzung einer Zusatzversorgungskasse eine Pflicht des Mitgliedes (Arbeitgeber) zur Versicherung seiner Arbeitnehmer geregelt ist, gibt einem Arbeitnehmer für sich alleine noch keinen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Versicherung.

2. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Arbeitgeber, der bei einer Gruppe von Arbeitnehmern nicht den BAT, sondern den sachnäheren Tarifvertrag für Redakteure/innen an Tageszeitungen anwendet, diesen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über das Versorgungswerk der Presse anstatt - wie den sonstigen Arbeitnehmern - über die ZVK gewährt.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1437/04 vom 24.09.2007

Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist bei Selbstentlassung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht ohne weiteres nichtig. Unwirksam sind nur die zu Unrecht abgegebenen Stimmen. Zu prüfen ist daher, ob das Abstimmungsergebnis sich nach Abzug der nichtigen Stimmen ändert. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses wirkt für und gegen jedermann. Ein am Anfechtungsprozess nicht Beteiligter, der von der Rechtskraftwirkung der Nichtigkeitsfeststellung getroffen ist, kann im Fall einer entscheidungserheblichen Verletzung seines Anspruchs auf Gehör vor Gericht nachträglich die Anhörungsrüge oder eine Verfassungsbeschwerde erheben.

Dem Geschäftsführer einer Bank, der in die Vorbereitung von Entscheidungen interner Kontrollgremien bei der Vergabe großer Kredite eingeschaltet ist, aber nicht alleine selbst entscheiden kann, kommt im Vorfeld der Entscheidung des Gremiums kein Ermessensspielraum bezüglich der Informationen zu der unternehmerischen Entscheidung zu. Er hat den Aufsichtsrat vollständig und zutreffend zu informieren.

Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt zudem bei einer Kompetenzüberschreitung vor. Das gilt insbesondere, wenn das zuständige Aufsichtsgremium weisungswidrig nicht eingeschaltet wird. Dann gibt es für den Geschäftsführer auch keine Entlastungsmöglichkeit.

Den Geschäftsführer trifft im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt sowie dafür, dass das Aufsichtsgremium, wenn es angerufen worden wäre, den Kredit gleichwohl bewilligt hätte.

Eine Beschränkung des Verschuldens des Geschäftsführers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der gefahrgeneigten Tätigkeit findet nicht statt. Es gibt auch keinen Anspruch des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft auf Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung (directors and officers-Versicherung)

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 406/03 vom 14.09.2006

1. Der Landesgesetzgeber muss die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfe für Ersatzschulen nicht selbst tragen, sondern darf dies dem Verordnungsgeber überlassen.

2. § 18a SG LSA wird, soweit er die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe dem Verordnungsgeber überlässt, dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung gerecht.

3. Die vom Gesetzgeber in § 18a Abs. 1 SG LSA vorgesehene "Deckelung" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. Die Vorschrift in § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F., die regelt, wie die "pauschalierten Kosten eines Lehrers" zu ermitteln sein sollen, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, da sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, welche Vergütungsgruppe des BAT-O bei den einzelnen Schularten heranzuziehen ist.

5. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ESchVO a.F. auf eine angestellte, verheiratete Lehrkraft mit einem Kind und dem 39. Lebensjahr abstellt, steht dies mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 18a Abs. 2 SG LSA nicht in Einklang Es erscheint ausgeschlossen, das der darin vom Gesetzgeber vorgegebene Umfang der Finanzhilfe von 90 v. H. der laufenden Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen bei Zugrundelegung dieser Merkmale erreicht werden kann.

6. Die ESchVO a.F. verstößt auch insoweit gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 18a SG LSA in der im Schuljahr 2000/2001 maßgeblichen Fassung, als darin eine Grundlage für die Berechnung des Anteils der Kosten für das nicht pädagogische Personal am Schülerkostensatz fehlt.

7. Da in § 18a Abs. 3 SG LSA die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, die "Ausgestaltung" der Finanzhilfe zu regeln, fehlt es bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit der Regelungen zu Berechnung der Finanzhilfe in der ESchVO a.F. an der für einen Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Spruchreife. Auf Grund der inzidenten Feststellung der Unvereinbarkeit einzelner Regelungen des ESchVO a.F. mit höherrangigem Recht im Bescheidungsurteil ist der Verordnungsgeber, auch wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Beklagter gewesen wist, wegen der Bindungswirkung des Urteil gegenüber allen Landsbehörden verpflichtet, eine Nachbesserung der ESchVO a. F. vorzunehmen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 9 BV 05.1863 vom 28.07.2006

Als "freier Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers" (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SchwbG / § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) kommen nur Arbeitsplätze in Betrieben in Betracht, die im Bundesgebiet liegen.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 27/06 vom 21.07.2006

1) Zu der Frage, welche Nachweise mit der Anmeldung der deutschen Niederlassung einer "Private Limited Company" englischen Rechts zum Handelsregister vorzulegen sind.

2) Die Befreiung des ständigen Vertreters einer solchen Niederlassung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist jedenfalls dann nicht eintragungsfähig, wenn dieser Vertreter mit dem director der Gesellschaft personenidentisch ist (Anschluss an OLG München GmbHR 2006, 603).

BFH – Urteil, I R 124/04 vom 03.05.2006

1. Eine Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) setzt die "niedrige Besteuerung" (§ 8 Abs. 3 AStG) der ausländischen Beteiligungsgesellschaft (sog. Zwischengesellschaft) voraus. Entspricht die nach dem maßgeblichen ausländischen Recht geschuldete Steuer (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4) dem in § 8 Abs. 3 AStG angeführten Schwellenwert der Steuerbelastung, liegt auch dann keine "niedrige Besteuerung" vor, wenn der ausländischen Steuerfestsetzung ein behördliches Verfahren vorausgegangen ist, in dem auf gesetzlicher Grundlage und unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen der Umfang einer Steuerermäßigung festgelegt wurde (hier: gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer anpassenden Erhöhung der Steuerbelastung durch sec. 41 subsec. 9 des irischen Finance Act 1980/1992 für irische Tochtergesellschaften im International Financial Services Centre in Dublin).

2. Die Inkaufnahme einer höheren Belastung mit ausländischer Körperschaftsteuer durch eine ausländische (hier: irische) Kapitalanlagegesellschaft zieht auch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich, wenn hierdurch bei den inländischen Anteilseignern die Hinzurechnung gemäß § 7 ff. AStG vermieden wird.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 327/03 vom 22.03.2006

1. Die Frage der Staatsangehörigkeit ist - wie sich aus Art. 1 A Nr. 2 GFK ergibt - auch dann im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu klären, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in den Staat der Staatsangehörigkeit, sondern in einen anderen Zielstaat angedroht hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -).

2. Für staatenlose Kurden aus Syrien, die illegal ausgereist sind, besteht gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach Syrien.

3. Die Verweigerung der Wiedereinreise für staatenlose Kurden aus Syrien stellt keine Maßnahme dar, die an asylerhebliche Gründe anknüpft. Im Vordergrund stehen vielmehr statusrechtliche Erwägungen aufgrund einer fehlenden syrischen Staatsbürgerschaft.

4. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Status staatenloser Kurden darauf zurückzuführen ist, dass vielen Kurden aufgrund einer im Jahre 1962 durchgeführten Volkszählung im Gebiet der Jezira die syrische Staatsbürgerschaft entzogen wurde und die Abkömmlinge dieser Personengruppe infolge dieser Ereignisse ebenfalls nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.

5. Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass den Abkömmlingen staatenloser Kurden in Syrien aufgrund der geltenden syrischen Gesetze und der bestehenden Rechtspraxis bei der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts wegen ihrer Ethnie die staatsbürgerlichen Rechte vorenthalten werden.

EUG – Urteil, T-15/02 vom 15.03.2006

1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt - Wahrung der Verteidigungsrechte

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1; Verordnung Nr. 2842/98 des Rates, Artikel 2 und 3)

2. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

3. Wettbewerb - Geldbußen - Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden - Begründungspflicht - Umfang

(Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

4. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

5. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1)

6. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

7. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

8. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Abschreckende Wirkung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

9. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Abschreckende Wirkung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Teil A)

10. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Abschreckende Wirkung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

11. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

12. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Abschreckende Wirkung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

13. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

14. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

15. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

16. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Artikel 229 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17)

17. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

18. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

19. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

20. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

21. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

22. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen als Gegenleistung für die Zusammenarbeit der beschuldigten Unternehmen

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission)

23. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt B Buchstabe b)

24. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt B)

25. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilungen 96/C 207/04, Abschnitt B, und 98/C 9/03, Nr. 2, der Kommission)

26. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt B)

27. Wettbewerb - Geldbußen - Gerichtliche Überprüfung

(Artikel 81 EG und 229 EG; EWR-Abkommen, Artikel 53 Absatz 1; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17)

28. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Berücksichtigung der Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission außerhalb des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegten Rahmens

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 17; Mitteilungen 96/C 207/04 und 98/C 9/03, Nr. 3, der Kommission)

29. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis

(Artikel 287 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 20 Absatz 2)

1. Im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieser Zweck hängt nicht von der speziellen Situation des Unternehmens, an das sich die Entscheidung richtet, oder vom Grad seiner Zusammenarbeit mit der Kommission ab. Dem genannten Erfordernis ist Genüge getan, wenn den Betroffenen in der Entscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten.

Was die Ausübung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Verhängung von Geldbußen angeht, so erfüllt die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen wird, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen sind, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen. Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können.

Die Kommission braucht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte weder auf die - von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der konkreten Rechtssache abhängende - Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik in Bezug auf das allgemeine Niveau der Geldbußen hinzuweisen, noch den Umfang einer etwaigen Anhebung der Geldbuße zur Gewährleistung ihrer Abschreckungswirkung anzukündigen, denn wenn sie die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben hat, auf die sie ihre Berechnung der Geldbußen stützen wird, braucht sie nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wird. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission.

(vgl. Randnrn. 46-49, 58-59, 62)

2. Die Kommission verfügt zwar über ein Ermessen bei der Festsetzung der Höhe jeder Geldbuße, ohne verpflichtet zu sein, eine genaue mathematische Formel anzuwenden, doch darf sie nicht von den Regeln abweichen, die sie sich selbst auferlegt hat. Da mit den Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, unter Beachtung des höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens anzuwenden gedenkt, muss sie den Wortlaut der Leitlinien, besonders die dort zwingend festgelegten Elemente, bei der Bußgeldbemessung tatsächlich berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 119)

3. Werden in einer Entscheidung gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft Geldbußen verhängt, so ist bei der Ermittlung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Die Anforderungen an diese Pflicht sind deshalb erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen; es ist allerdings wünschenswert, dass sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Zahlen anzugeben, von denen sie sich speziell hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung bei ihrer Ermessensausübung leiten ließ.

(vgl. Randnrn. 131, 206, 213-214)

4. Die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sehen als Ausgangspunkt der Berechnung der Geldbuße einen Betrag vor, der ausgehend von Bandbreiten festgelegt wird, die verschiedenen Schweregraden der Zuwiderhandlungen entsprechen und die als solche keinen Bezug zum relevanten Umsatz aufweisen. Diese Methode beruht somit im Wesentlichen auf einer - wenn auch relativen und flexiblen - Tarifierung der Geldbußen. Stellt die Kommission in einer einzigen Entscheidung mehrere Zuwiderhandlungen fest, so gebietet diese Methode aber nicht - und verbietet im Übrigen auch nicht - die Berücksichtigung der Größe des betroffenen Marktes bei der Ermittlung der Ausgangsbeträge für jede Zuwiderhandlung und gebietet der Kommission daher erst recht nicht, diese Ausgangsbeträge anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen.

(vgl. Randnrn. 133-135)

5. Bei der Ermittlung der Höhe von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ist die Kommission nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, und sie braucht für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nicht dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen. Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören. Somit steht es der Kommission zwar frei, bei der Festsetzung der Geldbuße den mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielten Umsatz als Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung heranzuziehen, doch darf dieser Zahl keine im Verhältnis zu anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, da die Festsetzung der Geldbußen nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Umsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.

Auch wenn die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, nicht vorsehen, dass die Geldbußen anhand des weltweiten Produktumsatzes berechnet werden, schließen sie im Übrigen nicht aus, dass dieser Umsatz bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt wird, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern. Zudem kann nach den Leitlinien der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise erforderlichenfalls dazu führen, dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, ohne dass dieser Abstufung eine arithmetische Formel zugrunde liegt.

Auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht.

(vgl. Randnrn. 139, 145-149)

6. Die Methode, bei der Festsetzung der Geldbußen für die verschiedenen Teilnehmer an einem Kartell dessen Mitglieder in mehrere Kategorien einzuteilen, was zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt, ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben. Bei dieser Einteilung muss jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben.

Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich der Gemeinschaftsrichter jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

Insoweit ist eine Einteilung der Mitglieder eines Kartells in zwei Kategorien - Haupthersteller und andere - eine vernünftige Vorgehensweise für die Berücksichtigung ihrer relativen Bedeutung auf dem Markt zwecks Anpassung des Ausgangsbetrags, sofern sie nicht zu einer grob verfälschenden Darstellung der fraglichen Märkte führt.

(vgl. Randnrn. 150, 156-157, 159)

7. Die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, für die Bemessung der von ihr zu verhängenden Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln insbesondere nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder nicht. Unter Berücksichtigung des Wortlauts von Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ist davon auszugehen, dass der Kommission bei Zuwiderhandlungen, in die mehrere Unternehmen verwickelt sind, hinsichtlich der Frage, ob eine Gewichtung der Geldbußen nach der Größe des einzelnen Unternehmens angezeigt ist, ein gewisses Ermessen verbleibt. Der Verwendung der Ausdrücke "in bestimmten Fällen" und "vor allem" in Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien ist nämlich zu entnehmen, dass eine Gewichtung anhand der individuellen Unternehmensgröße kein durchgehend zu vollziehender Berechnungsschritt ist, zu dem sich die Kommission verpflichtet hat, sondern eine mögliche Flexibilität, die sie sich in den Sachen, die dies erfordern, vorbehalten hat.

Insoweit überschreitet die Kommission nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge von Geldbußen wegen einer von den beiden einzigen Marktteilnehmern begangenen Zuwiderhandlung trotz des Unterschieds zwischen ihren Umsätzen auf diesem Markt und ihren Marktanteilen von einer unterschiedlichen Behandlung dieser Marktteilnehmer absieht, da in einem solchen Markt ein Kartell nur dann vorliegen kann, wenn beide Unternehmen daran mitwirken, wobei die Beteiligung des gemessen an den Marktanteilen zweitgrößten Unternehmens für die Existenz des Kartells ebenso unabdingbar ist wie die Beteiligung des größten Unternehmens, und da es sich im konkreten Fall um zwei große Hersteller handelt.

(vgl. Randnrn. 180-182)

8. Die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dienen sowohl dazu, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden, als auch dazu, ihrer Wiederholung vorzubeugen. Da die Abschreckung einen Zweck der Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, ist das Erfordernis ihrer Gewährleistung ein allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission bei der gesamten Bußgeldberechnung leiten lassen muss, so dass diese Berechnung nicht zwingend einen speziellen Abschnitt umfassen muss, der zur Gesamtbeurteilung aller für die Verwirklichung dieses Zweckes relevanten Umstände dient.

(vgl. Randnrn. 218-220, 226, 238)

9. Im Rahmen der Festsetzung der nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 zu verhängenden Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln stellen die Größe und die Gesamtressourcen des mit der Sanktion belegten Unternehmens relevante Beurteilungsgesichtspunkte dar, die herangezogen werden können, um die Abschreckungswirkung der Geldbußen zu gewährleisten. Ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, kann nämlich die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt.

Dass die Kommission zu Abschreckungszwecken einen die Größe und die Gesamtressourcen der Unternehmen berücksichtigenden Multiplikator anwendet, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leitlinien ihn nicht ausdrücklich vorsehen. Die Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen der Unternehmen kann nämlich dazu beitragen, dem in Nummer 1 Teil A Absatz 4 der Leitlinien erwähnten Erfordernis zu genügen, die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet, und zwar sowohl durch die unmittelbare Festsetzung eines Ausgangsbetrags, der u. a. diesen Gesichtspunkten Rechnung trägt, als auch dadurch, dass bei einem Ausgangsbetrag, der anhand anderer Gesichtspunkte (wie der Art der Zuwiderhandlung oder der Auswirkung der individuellen Zuwiderhandlung) festgesetzt wurde, eine Korrektur vorgenommen wird, um der Größe und den Gesamtressourcen der Unternehmen Rechnung zu tragen. Diese zweite Methode steht nicht nur mit den Leitlinien in Einklang, sondern erhöht sogar die Transparenz der Berechnung der Kommission im Vergleich zur ersten Methode.

(vgl. Randnrn. 235, 253)

10. Die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, stehen bei besonders schweren Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln einer Erhöhung des Ausgangsbetrags um 100 % zur Gewährleistung der abschreckenden Wirkung der Geldbußen nicht entgegen.

Speziell bei diesen Zuwiderhandlungen beschränken sich die Leitlinien auf die Angabe, dass die voraussichtlichen Bußgeldbeträge oberhalb von 20 Millionen Euro liegen. Bei den einzigen in den Leitlinien erwähnten Obergrenzen, die für solche Verstöße gelten, handelt es sich um die allgemeine Grenze von 10 % des Gesamtumsatzes nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und die Obergrenzen für den Aufschlag, der aufgrund der Dauer des Verstoßes vorgenommen werden kann (vgl. Nr. 1 Teil B Absatz 1, zweiter und dritter Gedankenstrich, der Leitlinien). Die Leitlinien können daher kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Höhe des Ausgangsbetrags, der Aufschläge auf diesen Betrag aus anderen Gründen als der Dauer der Zuwiderhandlung und somit der Endbeträge der bei besonders schweren Zuwiderhandlungen zu verhängenden Geldbußen begründen. Das Gleiche gilt für den Anteil an der endgültigen Geldbuße, den ein im Rahmen der Berechnung vorgenommener Aufschlag ausmachen kann.

(vgl. Randnrn. 249, 251-252)

11. Dass ein Unternehmen, gegen das eine Sanktion wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt wurde, nach Beendigung der Zuwiderhandlungen interne Maßnahmen getroffen hat, um erneute Zuwiderhandlungen zu verhindern, verpflichtet die Kommission nicht, die Geldbuße herabzusetzen. Es ist zwar bedeutsam, dass ein Unternehmen Maßnahmen ergreift, um künftige erneute Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern, doch ändert dies nichts daran, dass die festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet nicht, dass sie verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall ebenso vorzugehen.

(vgl. Randnrn. 266-267)

12. Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Beurteilung der Abschreckungserfordernisse im Fall eines Unternehmens, gegen das wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Sanktionen zu verhängen sind, Verurteilungen in Drittländern wegen derselben kollusiven Absprachen zu berücksichtigen. Das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße verfolgen darf, besteht nämlich darin, zu gewährleisten, dass die Unternehmen die im Vertrag für ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) festgelegten Wettbewerbsregeln beachten. Die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße darf daher weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation des verurteilten Unternehmens noch danach ermittelt werden, ob es die in Drittstaaten außerhalb des EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachtet.

(vgl. Randnr. 269)

13. Ist eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln von mehreren Unternehmen begangen worden, so ist für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen, wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle es bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an ihr gespielt hat. Daraus folgt u. a., dass die von einem oder mehreren Unternehmen gespielte Rolle des "Anführers" im Rahmen eines Kartells bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße zu berücksichtigen ist, da die Unternehmen, die eine solche Rolle gespielt haben, im Verhältnis zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung tragen müssen. In Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Nummer 2 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes".

(vgl. Randnrn. 280-282)

14. Wie sich schon aus dem Wortlaut von Nummer 2, dritter Gedankenstrich, der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ergibt, ist bei der Prüfung der Rolle eines Unternehmens bei einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zwischen der Anführer- und der Anstifterrolle bei einem Verstoß zu unterscheiden, und es sind zwei gesonderte Analysen durchzuführen, um zu prüfen, ob das Unternehmen eine dieser Rollen gespielt hat. Während die Anstifterrolle nämlich den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft, geht es bei der Anführerrolle um dessen Funktionsweise.

(vgl. Randnr. 316)

15. Um als Anstifter eines Kartells eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert haben, das Kartell zu errichten oder ihm beizutreten. Dagegen genügt es nicht, dass das Unternehmen nur zu den Gründungsmitgliedern des Kartells gehörte. So wäre es z. B. bei einem Kartell, das von nur zwei Unternehmen gebildet wurde, nicht gerechtfertigt, diese Unternehmen automatisch als Anstifter einzustufen. Diese Einstufung muss dem Unternehmen vorbehalten bleiben, das die Initiative ergriffen hat, indem es z. B. dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen.

(vgl. Randnrn. 321, 456)

16. Im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt wird, eröffnet die Feststellung, dass die Kommission erschwerende Umstände falsch beurteilt und deshalb die Geldbuße gegenüber ihrem Grundbetrag erhöht hat, dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit, im Hinblick auf die Bestätigung, Aufhebung oder Änderung der genannten Erhöhung der Geldbuße von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls Gebrauch zu machen.

(vgl. Randnrn. 303, 338, 394)

17. In Zusammenhang mit der Einstufung als Anführer einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ändert die Tatsache, dass die Preiserhöhungen im Rahmen eines Kartells bei Zusammenkünften der Kartellmitglieder einschließlich ihres Umfangs sowie des Zeitpunkts und der Art und Weise ihrer Umsetzung einvernehmlich beschlossen wurden, nichts an der besonderen Verantwortung, die ein bestimmtes Unternehmen übernimmt, wenn es beschließt, die vereinbarte Erhöhung als Erstes tatsächlich vorzunehmen. Indem das Unternehmen eine solche Initiative ergreift, ohne damit durch die bei einer Zusammenkunft des Kartells getroffene Preiserhöhungsvereinbarung namentlich und speziell betraut worden zu sein, gibt es der Umsetzung dieser Vereinbarung spontan einen grundlegenden Impuls, so dass diese nicht mehr nur auf dem Papier steht, sondern Wirkungen auf dem Markt entfaltet.

Dagegen kann die bloße Tatsache, dass ein Kartellmitglied als Erstes einen neuen Preis oder eine Preiserhöhung angekündigt hat, nicht als Indiz für seine Rolle als Anführer des Kartells angesehen werden, wenn die Umstände des Falles zeigen, dass der fragliche Preis oder die fragliche Erhöhung zuvor mit den übrigen Kartellmitgliedern abgestimmt wurde und dass Letztere auch beschlossen, wer von ihnen die Ankündigung als Erster vornimmt, denn dies macht deutlich, dass die erste Ankündigung des Preises oder der Preiserhöhung nur die strikte Beachtung einer zuvor einvernehmlich festgelegten Vorgehensweise darstellt und keine spontane, das Kartell vorantreibende Initiative.

(vgl. Randnrn. 348, 427)

18. Es ist nicht zwingend Voraussetzung für die Einstufung eines Unternehmens als Anführer eines Kartells, dass das Unternehmen Druck ausgeübt oder sogar das Verhalten der anderen Kartellmitglieder bestimmt hat. Es genügt, dass das Unternehmen eine wichtige Antriebskraft für das Kartell darstellte, was insbesondere daraus geschlossen werden kann, dass es die Aufgabe übernommen hatte, das Verhalten der Kartellmitglieder festzulegen und vorzuschlagen, auch wenn es nicht unbedingt in der Lage war, ihnen dieses Verhalten aufzuzwingen.

(vgl. Randnr. 374)

19. Die Konvergenz der Interessen, Ziele und Standpunkte einer Gruppe von Unternehmen innerhalb eines größeren Kartells führt nicht unbedingt dazu, dass die Mitglieder dieser Gruppe als Anführer einzustufen sind oder dass diese - aus anderen Gründen bei einem Gruppenmitglied vorgenommene - Einstufung auf alle anderen erstreckt wird.

(vgl. Randnr. 402)

20. Haben mehrere Unternehmen gemeinsam mehrere Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln begangen, so hat die Tatsache, dass die Treffen in Bezug auf ein Kartell zur gleichen Zeit wie die Treffen in Bezug auf ein anderes Kartell stattfanden und im Wesentlichen nach dem gleichen Schema abliefen, nichts mit der Frage zu tun, welches Unternehmen konkret die Anführerrolle bei jedem dieser Kartelle ausübte. Daher kann aus den genannten Ähnlichkeiten zwischen beiden Kartellen nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen, das bei einem dieser Kartelle eine Anführerrolle spielte, dies auch bei dem anderen Kartell tat.

(vgl. Randnr. 459)

21. Bei einer Zuwiderhandlung von langer Dauer können die Kartellmitglieder zu verschiedenen Zeitpunkten alternierend die Anführerrolle spielen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass jedem von ihnen der erschwerende Umstand der Anführerrolle zur Last gelegt wird.

(vgl. Randnr. 460)

22. Die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen weckt berechtigte Erwartungen, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten können, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten.

(vgl. Randnr. 488)

23. Die Gewährung vollständiger Immunität oder eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt B der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen erfordert u. a., dass das betreffende Unternehmen als erstes Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells gemacht hat.

Diese Angaben müssen zwar nicht unbedingt als solche für den Beweis des Bestehens des Kartells ausreichen, doch müssen sie hierfür von entscheidender Bedeutung sein. Es darf sich daher nicht nur um eine Orientierungshilfe für die von der Kommission durchzuführenden Untersuchungen handeln, sondern es müssen Angaben sein, die unmittelbar als Hauptbeweisgrundlage für eine Entscheidung herangezogen werden können, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird. Sie müssen überdies der Kommission tatsächlich gemacht worden sein, während ein bloßes Angebot oder die Angabe der Quelle, von der sie erlangt werden können, nicht ausreicht.

Eine solche Einstufung ist daher weder möglich bei Angaben, die die Kommission zwar in die Lage versetzen, Auskunftsverlangen zu stellen oder auch Ermittlungen anzuordnen, aber die Rekonstruktion und den Nachweis des Sachverhalts - ungeachtet dessen, dass das Unternehmen, das die Angaben gemacht hat, seine Verantwortung einräumt - fast vollständig ihr überlassen, noch bei dem Vorschlag eines Unternehmens, der Kommission Mitarbeiter als Zeugen zur Verfügung zu stellen; diesen Vorschlag muss die Kommission im Übrigen nicht annehmen, sondern sie kann das Unternehmen auffordern, die Informationen bei seinen Mitarbeitern zu sammeln und ihr schriftlich zu übermitteln, um ihre Arbeitsbelastung nicht unnötig zu erhöhen.

Schließlich ist die Kommission nicht verpflichtet, das Unternehmen auf die Unzulänglichkeit der gelieferten Informationen und auf die Notwendigkeit ihrer Vervollständigung aufmerksam zu machen, denn in Abschnitt E Absatz 2 der Mitteilung heißt es: "Die Entscheidung darüber, ob die in den Abschnitten B, C oder D genannten Voraussetzungen ... erfüllt sind, wird zusammen mit der endgültigen Entscheidung der Kommission in dem betreffenden Kartellfall getroffen."

(vgl. Randnrn. 492-493, 517-518, 521-522, 526, 568)

24. Im Hinblick auf die Gewährung vollständiger Immunität oder eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt B der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen kann das betreffende Unternehmen der Kommission die Angaben von entscheidender Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Kartells auch mündlich machen. Die mündliche Übermittlung von Informationen weist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit keine wesentlichen Nachteile auf, da eine Information, die einer öffentlichen Verwaltung bei einem Treffen mündlich gegeben wird, normalerweise mittels einer Tonaufzeichnung erfasst und gespeichert und/oder durch Erstellung eines Protokolls schriftlich festgehalten werden kann.

Insoweit trifft es zwar zu, dass keine allgemeine Verpflichtung der Kommission besteht, Protokolle von Treffen mit Privatpersonen oder Unternehmen zu erstellen, doch schließt das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, die die Erstellung eines Protokolls vorsieht, nicht aus, dass die Kommission in einem konkreten Fall verpflichtet sein kann, ihr gegenüber abgegebene Erklärungen in dieser Weise festzuhalten. Eine solche Verpflichtung kann sich, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, unmittelbar aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergeben, der zu den Garantien gehört, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Nimmt ein Unternehmen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit, die gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit belohnt werden kann, Kontakt zur Kommission auf und findet in diesem Kontext ein Treffen ihrer Dienststellen mit diesem Unternehmen statt, so ist nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die Erstellung eines Protokolls dieses Treffens, in dem die wesentlichen Äußerungen wiedergegeben werden, oder zumindest eine Tonaufzeichnung geboten, wenn das fragliche Unternehmen dies spätestens zu Beginn des Treffens verlangt.

(vgl. Randnrn. 498-502, 506)

25. Die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes", die nach Nummer 2, dritter Gedankenstrich, der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, zu den erschwerenden Umständen bei der Bußgeldbemessung gehört, und die Anstiftung zu der rechtswidrigen Handlung oder die bei ihrer Durchführung gespielte entscheidende Rolle, die nach Abschnitt B Buchstabe e der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen der Gewährung vollständiger Immunität oder einer wesentlich niedrigeren Festsetzung der Geldbußen entgegenstehen, haben im Wesentlichen die gleiche Bedeutung.

Wird festgestellt, dass ein Unternehmen eine Anführer- oder Anstifterrolle bei einem Kartell spielte, so kann dieses Unternehmen folglich nicht in den Genuss von Immunität oder einer wesentlich niedrigeren Festsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit kommen.

(vgl. Randnrn. 535-536, 544-545)

26. Angesichts des Wortlauts von Abschnitt B Buchstabe b der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, wonach allein das Unternehmen, das tatsächlich "als Erstes" Angaben von entscheidender Bedeutung machte, durch eine wesentlich niedrigere Geldbuße belohnt werden soll, kann nicht geltend gemacht werden, dass zwei Unternehmen gemeinsam diese Voraussetzung erfüllen, wenn sie solche Angaben nicht zum gleichen Zeitpunkt gemacht haben können.

(vgl. Randnr. 550)

27. Die vom Gemeinschaftsrichter auszuübende Kontrolle einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Verletzung von Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum feststellt und Geldbußen verhängt, beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die der Gemeinschaftsrichter nach Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 verfügt, kann erst im Anschluss an die Feststellung einer von dem betroffenen Unternehmen mit seiner Klage gerügten Rechtswidrigkeit der Entscheidung ausgeübt werden, um die Folgen dieser Rechtswidrigkeit für die Ermittlung der Höhe der verhängten Geldbuße zu beseitigen, wenn nötig durch deren Nichtigerklärung oder Änderung.

Zurückzuweisen ist daher der von einer Klägerin, bei der die Kommission die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen angewandt hat, gestellte Antrag, das Gericht möge ihre Mitwirkung an der Verwaltungsuntersuchung unabhängig von den Bestimmungen dieser Mitteilung - deren Rechtswidrigkeit sie nicht geltend macht - würdigen und belohnen.

(vgl. Randnrn. 581-583)

28. Die in Nummer 3, sechster Gedankenstrich, der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vorgesehene Möglichkeit, die Geldbuße eines Unternehmens, das mit der Kommission während eines Verfahrens wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln zusammengearbeitet hat, außerhalb des durch die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen festgelegten Rahmens herabzusetzen, setzt zwingend voraus, dass die fragliche Zusammenarbeit nicht im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit belohnt werden kann und dass sie effektiv war, d. h., dass sie die Aufgabe der Kommission erleichterte, Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln festzustellen und zu verfolgen.

(vgl. Randnrn. 585, 588)

29. In streitigen Verfahren, die zur Verhängung einer Sanktion führen können, fallen Art und Höhe der vorgeschlagenen Sanktion ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis, solange die Sanktion noch nicht endgültig gebilligt und verhängt worden ist. Dieser Grundsatz folgt insbesondere aus der Notwendigkeit, den Ruf und das Ansehen des Betroffenen zu wahren, solange er nicht mit einer Sanktion belegt worden ist. Im Übrigen entspricht die Pflicht der Kommission, der Presse keine Auskünfte über die konkret geplante Sanktion zu geben, nicht nur ihrer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, sondern auch ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Selbst wenn die Dienststellen der Kommission dafür verantwortlich wären, dass den Medien genaue Details einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vor deren Verhängung preisgegeben wurden, könnte eine solche Unregelmäßigkeit nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre. Es ist Sache des Betroffenen, zumindest Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung zu liefern. Dieses Kriterium hat nicht zur Folge, dass derartige Unregelmäßigkeiten praktisch sanktionslos bleiben. Denn unabhängig von der Möglichkeit, die Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung zu erreichen, wenn sich die begangene Unregelmäßigkeit auf ihren Inhalt ausgewirkt hat, könnte der Betroffene mit Erfolg das jeweilige Organ auf Ersatz des ihm infolge dieser Unregelmäßigkeit entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.

(vgl. Randnrn. 604, 606-607)

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I 3 Wx 210/05 vom 21.02.2006

1. Für die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen "public limited company" in das Handelsregister ist die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses über die Gründung der Zweigniederlassung nicht erforderlich; damit kann das Registergericht auch nicht verlangen, dass ein solcher Beschluss vom "secretary" der Gesellschaft bestätigt wird.

2. In das Register ist nur der Gegenstand der Zweigniederlassung einzutragen, der hinreichend konkretisiert und individualisiert sein muss.

3. Das Registergericht ist nicht befugt zu überprüfen, ob die angemeldete Tätigkeit der Zweigniederlassung vom Gegenstand des Unternehmens umfasst ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 315/05 vom 29.12.2005

1. Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer im EU-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft ist in das Handelsregister nicht der Gegenstand des Unternehmens der ausländischen Hauptniederlassung, sondern der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung einzutragen.

2. Zu Firma und Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten private limited company by shares.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 28/05 vom 06.12.2005

Zu den Voraussetzungen einer Schutzrechtsverwarnung und wettbewerbswidrigen, unberechtigten Abmahnung

OLG-THUERINGEN – Urteil, 6 W 320/05 vom 09.09.2005

1. Gegen vom Registergericht betreffend eine Handelsregisteranmeldung durch Zwischenverfügung vorgebrachte Beanstandungen ist die Beschwerde eröffnet.

2. Die private company limited by shares des englischen Rechts ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 13e Abs. 1 HGB (vgl. Art. 1 RL 68/151/EWG vom 09.03.1968 (ABl. L 65, S. 8) i.V.m. Art. 1 RL 78/660/EWG vom 14.08.1978 (ABl. 222, S. 11) und Art. 1 RL 88/667/EWG vom 21.12.1989 (ABl. L 395, S. 40).

3. Art. 2 Abs. 1 der RL 89/666/EWG erstreckt die Offenlegungspflicht "lediglich" auf Angaben "zur Tätigkeit der Zweigniederlassung" (Art. 2 Abs. 1 lit. b). Da § 13e HGB die Richtlinie umsetzt, beschränkt er die Offenlegung zum Gegenstand der Zweigniederlassung auf Angaben, welche die Zweigniederlassung selbst betreffen sowie auf Hinweise auf das Register der Gesellschaft.

4. Zur Feststellung, dass es sich bei der angemeldeten Zweigniederlassung nicht um eine eigenständige Gesellschaft, sondern um einen Nebenbetrieb der Gesellschaft selbst handelt, kann aus § 13e HGB Abs. 2 HGB die Notwendigkeit eines i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bestimmt bezeichneten Unternehmensgegenstandes abgeleitet werden (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005., GmbHR 2005, 1130).

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 159/05 vom 28.06.2005

1) Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer nach englischen Recht gegründeten und registrierten limited hat das deutsche Registergericht nicht zu prüfen, ob der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung von demjenigen der ausländischen Kapitalgesellschaft gedeckt ist.

2) Aus dem Begriff der Zweigniederlassung des deutschen Rechts dürfen nicht besondere Anforderungen an die Konkretisierung des Unternehmensgegenstandes in der Satzungsbestimmung der ausländischen Gesellschaft abgeleitet werden, die ihrem Gründungsstatut fremd sind.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 291/03 vom 11.02.2005

Der Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit einer Private Company Limited By Shares der Isle of Man hat regelmäßig durch Vorlage einer Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) sowie einer aktuellen Bescheinigung des Gesellschaftsregisters (Companies Registry) der Isle of Man betreffend die Eintragung und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu erfolgen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 S 1128/02 vom 15.11.2004

Zur Auslegung von § 2 Abs. 1 AsylbLG.

LAG-KOELN – Beschluss, 13 Ta 280/03 vom 29.12.2003

1. Schließt ein Mitarbeiter mit einem Unternehmen ein freies Mitarbeiterverhältnis, mit einem anderen Unternehmen ein Arbeitsverhältnis, kommt die Qualifizierung als einheitliches Arbeitsverhältnis auch dann nicht in Betracht, wenn die Unternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden sind und die Vertragsschlüsse zeitgleich und hinsichtlich der Handelnden personenidentisch erfolgen.

2. Fehlt jeder Vortrag zur tatsächlichen Durchführung der Beschäftigungsverhältnisse, ist für die rechtliche Qualifizierung auf die vertragliche Grundlage abzustellen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 LB 51/01 vom 04.12.2003

1. Roma sind im Kosovo keiner politischen Verfolgung ausgesetzt

2. Moslemische Roma aus dem Kosovo können zudem auf Serbien als inländische Fluchtalternative verwiesen werden.

3. Die Situation der Roma im Kosovo kann grundsätzlich nur Gegenstand einer Entscheidung nach § 54 AuslG sein; eine extreme Gefährdungslage, die gleichwohl die Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich

4. Moslemische Roma aus dem Kosovo können wegen dort nicht behandelbarer Erkrankungen auf Serbien verwiesen werden; sie haben dort kostenlosen Zugang zur Krankenversorgung, wenn sie sich dort niederlassen und registrieren lassen können

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 444/02 vom 18.11.2003

1. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat des EG-Vertrags wirksam gegründet und dort als rechtsfähig anerkannt ist, ins Handelsregister kann nicht allein deshalb versagt werden, weil sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz allein am Ort der Zweigniederlassung befindet (teilweise Aufgabe von Senat, Beschluss vom 11.2.1997 - 1 W 3412/96 - = FGPrax 1997 u.a.).

2. Die der Anmeldung der Zweigniederlassung der ausländischen Kapitalgesellschaft beizufügende Legitimation der Geschäftsführer hat grundsätzlich durch Einreichung des ihre Bestellung betreffenden Gesellschafterbeschlusses und etwaiger weiterer, zur Überprüfung der Wirksamkeit erforderlicher Unterlagen zu erfolgen.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 184/02 vom 20.03.2003

Die grundsätzlich für den Parallelimporteur bestehende Darlegungs- und Beweislast betreffend die Umstände der markenrechtlichen Erschöpfung ist nicht davon abhängig, dass der Markenrechtsinhaber eine zusätzliche Kennzeichnung an seiner Markenware vornimmt, die für die Märkte nur innerhalb bzw. nur außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist.

EUG – Urteil, T-88/98 vom 21.11.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 2 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 folgt, dass die Gemeinschaftsorgane den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen können, und zwar dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, so müssen die Gemeinschaftsorgane, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen.

Die Prüfung der Frage, ob die von einem Exporteur mitgeteilten Ausfuhrpreise zuverlässig waren, ist jedoch zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden, bei denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, so dass der Gemeinschaftsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist.

( vgl. Randnrn. 49-50 )

2. Die Methode, das Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen einem Hersteller und einem Exporteur daraus zu schließen, dass die vom Exporteur auf dem Gemeinschaftsmarkt verlangten Wiederverkaufspreise niedriger sind als die ihm vom Hersteller in Rechnung gestellten Kaufpreise, verstößt weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96. Aus dieser Vorschrift und insbesondere aus den dort verwendeten Worten stellt sich heraus" folgt, dass die Organe über ein Ermessen bei der Entscheidung darüber verfügen, ob dieser Artikel anzuwenden ist, und dass der errechnete Ausfuhrpreis nicht nur herangezogen werden kann, wenn die Organe den Beweis für die Existenz einer Ausgleichsvereinbarung erlangen, sondern auch dann, wenn eine solche Vereinbarung zu existieren scheint.

( vgl. Randnrn. 60-61 )

3. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Artikel 2 Absatz 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 kann eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Dies ist bei einer tatsächlich nicht gezahlten Provision aber nicht der Fall.

Um eine solche Berichtigung vornehmen zu können, müssen sich die Gemeinschaftsorgane auf Anhaltspunkte stützen, aus denen hervorgeht oder die den Schluss zulassen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt wurde und dass sie geeignet war, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu beeinflussen.

Ebenso wie eine Partei, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist, obliegt es nämlich den Gemeinschaftsorganen, wenn sie der Ansicht sind, eine derartige Berichtigung vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte zu stützen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen.

( vgl. Randnrn. 94-96 )

4. Artikel 18 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ermöglicht es einer betroffenen Partei zwar, geltend zu machen, dass die Gemeinschaftsorgane von ihr vorgelegte Informationen zu Unrecht zurückgewiesen hätten, gibt ihr aber nicht das Recht, die Zurückweisung von ihr selbst vorgelegter Informationen zu verlangen.

( vgl. Randnr. 110 )

5. Gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dessen Anforderungen in Artikel 20 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 verankert sind, muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht vorzutragen.

( vgl. Randnr. 132 )

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 4670/96.A vom 19.11.2002

Tamilen droht, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren politischen Lage, heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung (im Anschluss an Urteil des Senats vom 3.5.2000 -5 UE 4657/96.A -).

EUG – Urteil, T-5/02 vom 25.10.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission regeln, gelten auch für die in der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehenen Verfahren, wobei ihre Anwendung allerdings mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muss, das für die allgemeine Systematik dieser Verordnung kennzeichnend ist. Durch diese Grundsätze soll eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet werden, und ihre Verletzung im Verfahren vor Erlass einer Entscheidung kann grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens beeinträchtigt worden sind.

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt vor, wenn die unterbliebene Übermittlung von Schriftstücken in den Akten der Kommission den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten des Klägers hat beeinflussen können.

( vgl. Randnrn. 89-91 )

2. Was die Antworten Dritter auf Auskunftsverlangen der Kommission anbelangt, so hindert allein die Tatsache, dass jeder Dritte, der vertrauliche Behandlung verlangt, nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen die Informationen in seiner Antwort, die er für vertraulich hält, klar kennzeichnen muss, die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 und der Zielsetzung von Artikel 287 EG nicht daran, von Amts wegen zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse bestimmter am Verfahren beteiligter Dritter oder sonstige vertrauliche Angaben preisgegeben werden, wenn vollständige Einsicht in die Antworten anderer Dritter gewährt wird, die selbst keine vertrauliche Behandlung verlangt haben.

Beantragt ein Anmelder die Gewährung von Akteneinsicht, so hat die Kommission jedoch zumindest bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 jede Beschränkung des Einsichtsrechts zu begründen, da jede Ausnahme von diesem Recht - insbesondere dann, wenn die Kommission plant, den angemeldeten Zusammenschluss zu untersagen - eng auszulegen ist.

Insoweit kann das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 kennzeichnende Beschleunigungsgebot für sich genommen eine Verweigerung der Einsicht in die Antworten auf eine Marktuntersuchung, die wegen der von einem Anmelder angebotenen Verpflichtungen vorgenommen wurde, nicht rechtfertigen. Auch wenn die Kommission nicht genug Zeit hat, um bei den Verfassern der Antworten auf die Untersuchung eine nicht vertrauliche Fassung dieser Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 anzufordern, ist sie gleichwohl verpflichtet, dem Anmelder anzugeben, inwiefern Natur und Umfang der von den Verfassern der Antworten, die lediglich um vertrauliche Behandlung gebeten haben, ohne eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antworten vorzulegen, befürchteten Repressalien oder sonstigen unangenehmen oder unerwünschten Auswirkungen ausreichen, um die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Antworten auch in einer nicht vertraulichen Fassung zu rechtfertigen. Die sehr kurzen Fristen im zweiten Abschnitt eines Verfahrens in Bezug auf einen Zusammenschluss können zwar vor allem dann, wenn zahlreiche Anträge auf vertrauliche Behandlung gestellt wurden, aus praktischen Gründen die Erstellung nicht vertraulicher Zusammenfassungen rechtfertigen; die Kommission bleibt jedoch zur Begründung einer globalen Verweigerung der Einsicht in diese Antworten verpflichtet. Dies gilt erst recht für die Antworten, bei deren Vorlage zumindest formal kein Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde.

( vgl. Randnrn. 101-102, 105 )

3. Die Grundregeln der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und insbesondere ihr Artikel 2 räumen der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein. Daher muss die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt.

( vgl. Randnr. 119 )

4. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sind Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfuellt sind. Liegt keine Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung vor, so ist der Zusammenschluss somit zu genehmigen, ohne dass geprüft zu werden braucht, wie er sich auf den wirksamen Wettbewerb auswirkt.

( vgl. Randnr. 120 )

5. Zusammenschlüsse des Konglomerattyps, d. h. Zusammenschlüsse von Unternehmen, die zuvor im Wesentlichen weder als unmittelbare Konkurrenten noch als Lieferanten und Kunden in Wettbewerb miteinander standen, führen nicht zu echten horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses oder zu vertikalen Beziehungen zwischen diesen Parteien im engeren Sinne. Folglich kann nicht generell unterstellt werden, dass solche Zusammenschlüsse wettbewerbswidrige Auswirkungen haben, mit der Folge, dass sie untersagt werden müssten. Eine Untersagung setzt wie bei jedem anderen Zusammenschluss voraus, dass die beiden in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehenen Kriterien erfuellt sind.

A priori ist zwar ein Zusammenschluss von Unternehmen, die auf verschiedenen Märkten tätig sind, normalerweise nicht geeignet, sofort nach seiner Verwirklichung durch eine Kumulierung der Marktanteile der Parteien des Zusammenschlusses zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu führen, da die maßgebenden Elemente der relativen Positionen der Konkurrenten auf einem bestimmten Markt im Allgemeinen auf diesem Markt selbst zu finden, sind; die Wettbewerbsbedingungen auf einem Markt können jedoch durch Faktoren außerhalb dieses Marktes beeinflusst werden. Dies ist der Fall, wenn es sich um benachbarte Märkte handelt und eine der Parteien eines Zusammenschlusses bereits eine beherrschende Stellung auf einem dieser Märkte einnimmt, sofern die durch den Zusammenschluss vereinten Mittel und Kapazitäten sofort Bedingungen schaffen, die es der neuen Einheit ermöglichen, sich durch Ausnutzung einer Hebelwirkung in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung auf dem anderen Markt zu verschaffen.

Kann die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps nachweisen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach in relativ naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss untersagen.

Resultiert die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem zweiten Markt jedoch nicht sofort aus dem Zusammenschluss, sondern tritt erst nach gewisser Zeit infolge des Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstandenen Einheit auf dem ersten Markt ein, auf dem sie bereits eine beherrschende Stellung einnimmt, so dass die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung nicht auf der aus dem Zusammenschluss resultierenden Struktur beruht, sondern auf den fraglichen zukünftigen Verhaltensweisen, so muss die Kommission, wenn sie den Zusammenschluss untersagen will, eine besonders eingehende Prüfung der Umstände vornehmen, die sich als maßgebend für die Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkung des geplanten Konglomerats auf den Wettbewerb auf dem Referenzmarkt erweisen, und eindeutige Beweise zur Stützung ihrer Analyse liefern.

( vgl. Randnrn. 142-155 )

6. Die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sieht zwar ein Verbot von Zusammenschlüssen vor, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken und erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen haben; dies setzt jedoch nicht den Nachweis eines missbräuchlichen und damit rechtswidrigen Verhaltens der durch den Zusammenschluss entstehenden Einheit infolge dieses Zusammenschlusses voraus. Auch wenn somit nicht unterstellt werden kann, dass die Parteien eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps das Gemeinschaftsrecht verletzen werden, kann eine solche Möglichkeit von der Kommission bei ihrer Kontrolle von Zusammenschlüssen nicht ausgeschlossen werden. Stützt sich die Kommission bei der Prüfung der Auswirkungen eines solchen Zusammenschlusses auf voraussichtliche Verhaltensweisen, die für sich genommen Missbräuche einer vorhandenen beherrschenden Stellung darstellen können, so hat sie daher zu klären, ob es trotz des Verbots dieser Verhaltensweisen wahrscheinlich ist, dass sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit in derartiger Weise verhalten wird, oder ob die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und/oder die Gefahr seiner Entdeckung eine solche Strategie im Gegenteil wenig wahrscheinlich machen. Dabei ist es zwar angebracht, den Anreizen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen Rechnung zu tragen, die durch den Zusammenschluss entstehen könnten, doch hat die Kommission auch zu prüfen, in welchem Umfang diese Anreize aufgrund der Rechtswidrigkeit der fraglichen Verhaltensweisen, der Wahrscheinlichkeit ihrer Entdeckung, ihrer Verfolgung durch die zuständigen Behörden sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene und möglicher finanzieller Sanktionen verringert oder sogar beseitigt würden. Auch der Umstand, dass ein Anmelder Verpflichtungen in Bezug auf sein künftiges Verhalten angeboten hat, ist ein Gesichtspunkt, den die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob sich die durch den Zusammenschluss entstehende Einheit wahrscheinlich in einer Weise verhalten würde, die zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf einem oder mehreren der relevanten Märkte führen könnte, berücksichtigen muss.

( vgl. Randnrn. 159, 161 )

7. Die Ausübung der Hebelwirkung eines Marktes auf einen anderen Markt, wenn die zu dem einen Markt und die zu dem anderen Markt gehörende Ware nur technische Substitute sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Wirkung ist möglich, wenn ein Kunde der Ansicht ist, dass sich die fraglichen Produkte zum gleichen Verwendungszweck eignen.

( vgl. Randnr. 196 )

8. Macht die Kommission zur Rechtfertigung des Verbots eines angemeldeten Zusammenschlusses geltend, dass potenzieller Wettbewerb - selbst ein im Wachstum begriffener Wettbewerb - beseitigt oder erheblich verringert würde, so müssen sich die Gesichtspunkte, aus denen sich die Verstärkung einer beherrschenden Stellung ergeben soll, auf eindeutige Beweise stützen. Die bloße Tatsache, dass das erwerbende Unternehmen bereits eine klar beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt einnimmt, stellt zwar einen wichtigen Gesichtspunkt dar, reicht aber als solche nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass eine Verringerung des potenziellen Wettbewerbs, dem dieses Unternehmen ausgesetzt ist, zu einer Verstärkung seiner Stellung führt.

( vgl. Randnr. 312 )

9. Angesichts der Kriterien, die die Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bei ihrer Beurteilung eines Zusammenschlusses zu berücksichtigen hat, begeht sie keinen Fehler, wenn sie die Bedeutung einer Verringerung des von den Nachbarmärkten ausgehenden potenziellen Wettbewerbs für die Referenzmärkte prüft.

( vgl. Randnr. 323 )

OLG-MUENCHEN – Urteil, 1 U 4856/01 vom 21.03.2002

1. Die Frage nach der Eigenschaft einer Gesellschaft als "Briefkastenfirma" betrifft nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, sondern ist allenfalls relevant im Rahmen der Prüfung der Seriosität und Liquidität des Vertragspartners zum Ausschluss wirtschaftlicher Gefahren. Diese Prüfung obliegt grundsätzlich nicht dem Notar sondern ist Sache der sich hierauf berufenden Vertragspartei selbst.

2. Die Beweislast des Geschädigten für den Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Notars und dem geltend gemachten Schaden kann erleichtert werden durch die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins. Spricht bei einer unterlassenen Belehrung durch den Notar weder die Regel des Lebens noch eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Geschädigte sich beratungsgemäß verhalten hätte, hat dieser den Ursachenzusammenhang auf andere Weise zu beweisen.

EUG – Urteil, T-86/95 vom 28.02.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt, ist gegebenenenfalls der relevante Markt festzulegen.

Es kann nur dann von einem hinreichend gesonderten Markt der betreffenden Dienstleistung oder Ware gesprochen werden, wenn diese durch besondere Merkmale gekennzeichnet ist, durch die sie sich von anderen Dienstleistungen oder Waren so unterscheidet, dass sie mit ihnen nur in geringem Maß austauschbar und ihrem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist. Die Frage, in welchem Maß Erzeugnisse untereinander austauschbar sind, ist aufgrund ihrer objektiven Merkmale sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt und der Wettbewerbsbedingungen zu beurteilen.

Die Landtransportdienste des Hafenvor- und -nachlaufs von Containern im Rahmen einer multimodalen Beförderung bilden einen Markt, der mit den Seetransportdiensten, die in diesem Rahmen von den einer Linienkonferenz angehörenden Reedereien erbracht werden, zusammenhängt, von ihnen aber dennoch getrennt ist.

Da eine spezifische Nachfrage und ein spezifisches Angebot für die Dienste des Landtransports von Übersee-Containern bestehen und diese Dienste u. a. von Unternehmen angeboten werden, die unabhängig von den Reedereien sind, existiert zwangsläufig ein gesonderter Markt.

Ein Teilmarkt, der unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage und des Angebots besondere Merkmale besitzt und auf dem Erzeugnisse angeboten werden, die auf dem allgemeineren Markt, dessen Teil er ist, unentbehrlich und nicht austauschbar sind, ist als gesonderter Produktmarkt anzusehen.

( vgl. Randnrn. 116, 122, 128-129 )

2. Dass Unternehmen fast 40 % des relevanten Marktes halten, genügt bereits als Beweis dafür, dass die Vereinbarung, um die es in einer Entscheidung geht, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt spürbar zu beschränken. Ein Marktanteil von dieser Größe kann nicht als geringfügig angesehen werden.

( vgl. Randnr. 138 )

3. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn beeinflussen kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass das beanstandete Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt hat; es genügt der Nachweis, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten.

( vgl. Randnr. 145 )

4. Eine Vereinbarung, die von Reedereien getroffen wurde, von denen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, und die sich auf die Bedingungen des Verkaufs von Landtransportdiensten an ebenfalls in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Verlader bezieht, ist offensichtlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) zu beeinträchtigen.

Die Festsetzung des Verkaufspreises für den Landtransport kann vor allem die Entscheidung der Verlader darüber beeinflussen, ob sie die Landbeförderung ihrer Container den Mitgliedern einer Linienkonferenz oder einem Binnenverkehrsunternehmen anvertrauen sollen, und so den Wettbewerb auf dem Markt für Landtransportdienste zwischen den der Konferenz angehörenden Reedereien und den in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Binnenverkehrsunternehmen verfälschen.

Die Festsetzung des Landtransportpreises kann auch den Wettbewerb zwischen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten beeinflussen. Die Festsetzung dieser Preise nach Maßgabe einer fiktiven Beförderung im Rahmen eines Systems des Hafenausgleichs" zwischen einem Binnenort und dem nächstgelegenen von einem beliebigen Konferenzmitglied bedienten Hafen soll nämlich den wirtschaftlichen Vorteil aufheben, den eine kürzere Entfernung gegenüber einem bestimmten Hafen bedeuten kann.

Schließlich hat die betreffende Vereinbarung eine wenn auch eher mittelbare Wirkung auf den Warenhandel zwischen Mitgliedstaaten oder kann diese zumindest haben, da die durch die Konferenzmitglieder festgesetzten Landtransportpreise ein Teil des Endverkaufspreises der beförderten Waren sind.

( vgl. Randnrn. 146-148 )

5. Der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr beschränkt sich auf den Seeverkehr im eigentlichen Sinne, d. h. die Beförderung auf dem Seeweg von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft", und erfasst nicht den Hafenvor- und -nachlauf von Frachtgütern, der in Verbindung mit anderen Diensten im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbracht wird.

( vgl. Randnr. 241 )

6. In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) müssen Ausnahmevorschriften einer Freistellungsverordnung ihrem Wesen nach einschränkend ausgelegt werden. Dies gilt auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4056/86, die bestimmte Vereinbarungen vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag freistellen, wobei Artikel 3 der Verordnung eine Gruppenfreistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt.

Angesichts dessen, dass die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86, soweit dort horizontale Preisabsprachen für den Seetransport zeitlich unbegrenzt freigestellt werden, absoluten Ausnahmecharakter hat, ist es erst recht nicht vertretbar, den Vorteil dieser Gruppenfreistellung auf Preisabsprachen für den Landtransport, die von den Mitgliedern einer Linienkonferenz getroffen werden, zu erstrecken.

Daher kann unter Berücksichtigung u. a. der vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung Nr. 4056/86 und der Erklärung des Rates vom 17. Dezember 1991 die in Artikel 3 der Verordnung vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für eine Preisabsprache gelten, die von den Mitgliedern einer Linienkonferenz für die zusammen mit anderen Diensten im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbrachten Landtransportdienste des Hafenvor- und -nachlaufs von Frachtgütern getroffen wird.

( vgl. Randnrn. 252, 254, 257 )

7. Bei der Prüfung der Frage, welche Verordnung auf eine bestimmte Vereinbarung anwendbar ist, ist die Vereinbarung anhand der Vorschriften, die den Geltungsbereich der verschiedenen betroffenen Verordnungen festlegen, zu untersuchen; dabei darf nicht ausschließlich auf den Sektor abgestellt werden, dem das Unternehmen angehört, dessen Dienstleistung oder Lieferung den Gegenstand der Vereinbarung bildet.

Eine Preisabsprache für die Landtransportdienste fällt eindeutig nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4056/86 über den Seeverkehr, auch wenn sie von Reedereien im Rahmen multimodaler Transportdienste getroffen und durchgeführt wird.

Eine solche Vereinbarung muss im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs geprüft werden.

( vgl. Randnrn. 260, 276 )

8. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) kann der Gemeinschaftsrichter die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, nur darauf überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde und ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen.

Der Umstand, dass eine Vereinbarung von den an ihr Beteiligten über einen langen Zeitraum offen angewandt wurde, kann weder etwas an der Kontrollbefugnis des Gemeinschaftsrichters ändern, noch ist er von Bedeutung für die Frage, ob die Vereinbarung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung erfuellt. Dieser Umstand kann allenfalls bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob die auferlegte Sanktion gerechtfertigt und angemessen ist.

( vgl. Randnrn. 339-340 )

9. Nationale Praktiken dürfen, selbst wenn sie allen Mitgliedstaaten gemeinsam wären, der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht vorgehen. Erst recht kann sich die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht nach den Praktiken bestimmter Drittstaaten richten.

( vgl. Randnr. 341 )

10. Bei der Prüfung der Frage, ob die Feststellungen der Kommission im Rahmen der Untersuchung der einzelnen Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) und des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1017/68 zutreffend sind, sind selbstverständlich die Vorteile der betreffenden Vereinbarung nicht nur für den relevanten Markt, d. h. den Markt für im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbrachte Landtransportdienste, sondern gegebenenfalls auch für jeden anderen Markt, auf den sich die betreffende Vereinbarung vorteilhaft auswirken könnte, und allgemeiner für jede Dienstleistung zu berücksichtigen, deren Qualität oder Effizienz durch die Vereinbarung verbessert werden könnte. Sowohl Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 als auch Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages sehen nämlich die Möglichkeit einer Freistellung u. a. von Vereinbarungen vor, die zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne eine besondere Beziehung zum relevanten Markt zu verlangen.

( vgl. Randnr. 343 )

11. Die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) müssen zusammen erfuellt sein. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfuellt, muss die Freistellung daher versagt werden.

( vgl. Randnrn. 349, 367 )

12. Die Kommission darf daraus, dass eine große Zahl von Beschwerden von Verkehrsnutzern vorliegt, darauf schließen, dass die betreffende Vereinbarung deren Interessen nicht angemessen berücksichtigt und die Verbraucher somit nicht angemessen am Gewinn beteiligt, wie dies in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 verlangt wird.

( vgl. Randnrn. 371, 374 )

13. Es ist Sache der Unternehmen, die eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) beantragen, anhand von Beweismaterial darzutun, dass eine Freistellung gerechtfertigt ist. Insbesondere müssen diese Unternehmen dartun, dass die aus der betreffenden Vereinbarung resultierenden Wettbewerbsbeschränkungen den in dieser Bestimmung genannten Zielen entsprechen und dass diese Ziele ohne die Einführung der Beschränkungen nicht verwirklicht werden könnten.

( vgl. Randnrn. 381, 384 )

14. Eine Absprache zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz über die Preise für die Landtransportdienste im Rahmen der multimodalen Beförderung führt zu Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht nur außerordentlich schwer, sondern vor allem für die Erreichung des von den an der Vereinbarung beteiligten Reedereien behaupteten Zieles der Stabilität der Seetransportpreise nicht unerlässlich sind.

Die Verordnung Nr. 4056/86 nennt nämlich Maßnahmen, die von der Gruppenfreistellung erfasst sind und ergriffen werden können, um die Stabilität der Preise für die Seetransportdienste zu gewährleisten. Folglich müssen sich die betroffenen Reedereien zunächst dieser von der Gemeinschaftsregelung angebotenen Möglichkeiten, insbesondere der Möglichkeit nach Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 4056/86, bedienen. Das Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dass diese Maßnahmen stärker einschränkend seien als die betreffende Vereinbarung, kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Wird eine Maßnahme durch eine Verordnung des Rates freigestellt, spielt es nämlich keine Rolle, ob sie stärker oder weniger stark einschränkend im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) ist. Die Kommission vertritt daher zu Recht die Auffassung, dass die betreffenden Wettbewerbsbeschränkungen angesichts der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 genannten Maßnahmen nicht unerlässlich seien.

( vgl. Randnrn. 396-397 )

15. Die Beschwerdepunkte müssen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfuellt, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten. Die endgültige Entscheidung der Kommission braucht jedoch nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein.

( vgl. Randnr. 442 )

16. Wird ein Argument, das Unternehmen im Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorgebracht haben, berücksichtigt, ohne dass ihnen vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte liegen, wenn dieses Argument die Natur der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht verändert. Die betroffenen Unternehmen hatten nämlich die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der Kommission vertretenen Standpunkt deutlich zu machen, und mussten daher damit rechnen, dass ihre eigenen Erläuterungen die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunktes bewegen könnten.

( vgl. Randnr. 447 )

17. Zwar kann die Kommission einem Unternehmen nicht untersagen, sich von einem Anwalt oder einem anderen externen Rechtsberater seiner Wahl vertreten zu lassen, doch kann ihr in einem Verfahren wegen Zuwiderhandlung, an dem vierzehn verschiedene Unternehmen beteiligt sind, kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie bei der Planung der Anhörung nicht die praktischen Bedürfnisse jedes dieser Unternehmen berücksichtigt hat. In erster Linie müssen nämlich Letztere geeignete Maßnahmen treffen, um die Wahrnehmung ihrer Interessen so gut wie möglich zu gewährleisten. Dass der Rechtsberater eines der betroffenen Unternehmen der einen oder anderen der von der Kommission durchgeführten Anhörungen nicht beiwohnen konnte, kann daher nicht bereits als Verletzung der Verteidigungsrechte dieses Unternehmens oder sogar aller Unternehmen angesehen werden.

( vgl. Randnr. 466 )

18. Aus den Artikeln 7 Absatz 2 und 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1630/69 ergibt sich eindeutig, dass die Kommission einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung hat, ob eine Anhörung von Personen, deren Aussage für die Sachermittlungen wichtig sein kann, möglicherweise von Interesse ist. Die Kommission darf daher in der Anhörung Dritte hören, die nicht zuvor eine Beschwerde oder schriftliche Bemerkungen im Verwaltungsverfahren eingereicht haben.

( vgl. Randnr. 468 )

19. Die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages als vorsätzlich setzt nicht voraus, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen ein in diesen Regeln aufgestelltes Verbot bewusst gewesen ist; es genügt vielmehr, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte.

( vgl. Randnr. 479 )

20. Dass die Kommission gegen den Urheber eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln keine Geldbuße festgesetzt hat, schließt die Festsetzung einer Geldbuße gegen den Urheber einer Zuwiderhandlung derselben Art nicht bereits aus. Niemand kann sich nämlich auf den Grundsatz der Gleichheit im Unrecht berufen.

Das Gericht kann es jedoch in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung für gerechtfertigt halten, gegen die an einer Preisabsprache für die Landtransportdienste im Rahmen einer multimodalen Beförderung beteiligten Reedereien keine Geldbuße festzusetzen, wenn die Kommission in einer anderen Entscheidung, die nur kurze Zeit vor der angefochtenen Entscheidung erlassen wurde, keine Geldbuße gegen Unternehmen festgesetzt hat, die an einer anderen Vereinbarung beteiligt waren, die ebenfalls die Festsetzung der Preise für das Landtransportsegment der multimodalen Beförderung vorsah und darüber hinaus weitere schwere Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln enthielt.

( vgl. Randnrn. 487-488 )

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