1. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (stRspr).
2. Der Aufwand für eine Zweitwohnung darf nicht nur dann nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit einer Hauptwohnung an, erklärt er, dass er diese vorwiegend benutzt. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird.
3. Die Zweitwohnungssteuerpflicht darf an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen; sind diese nachweislich unrichtig, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
4. Länder und Gemeinden sind nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere verfassungsrechtlich nicht gebotene Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen.
Selbst wenn das Innehaben der Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne der Bundeswehr nicht auf der freien Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beruht, steht dies seiner Zweitwohnungssteuerpflicht für die von ihm bewohnte Nebenwohnung nicht entgegen. Denn das die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer tragende Merkmal der Verwendung finanzieller Mittel in einer Weise, die typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, ist allein mit dem Innehaben einer Nebenwohnung erfüllt.
An der jederzeitigen Wählbarkeit zur Gemeindevertretung fehlt es auch dann, wenn die Anmeldung einer alleinigen Wohnung in einer andere Gemeinde sich nur auf wenige Tage erstreckt. Dies führt zum Verlust des Sitzes in der Gemeindevertretung.
Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Wenn eine Behörde dem Gericht Verwaltungsvorgänge vorlegt und zugleich deren Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter (hier: Leib und Leben eines Dritten) geltend macht, darf das Verwaltungsgericht im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs eines Verfahrensbeteiligten weder selbst eine Entscheidung entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen noch ohne weiteres Akteneinsicht gewähren. Vielmehr sind die Verwaltungsvorgänge in einem solchen Fall an die Behörde zurückzugeben, um eine Entscheidung in dem nach § 99 VwGO hierfür vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen.