Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterMMeldeauflage 

Meldeauflage

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 219/09 vom 25.06.2009

1. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsverbot) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist.

2. Die Überlastung der Gerichte fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft.

3. Eine Untätigkeit von rund 15 Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens führt auch dann zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft, wenn während eines wesentlichen Teil des genannten Zeitraums der Untersuchungshaftbefehl nicht vollzogen sondern Strafhaft vollstreckt wurde und lediglich Überhaft notiert war.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 370/07 vom 14.10.2008

Der Ausschlussgrund in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer durch die Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände einen Aufenthaltstitel erwirkt hat oder dass diese Täuschung, sofern sie von einigem Gewicht ist, ursächlich für eine Verlängerung seines Aufenthalts im Bundesgebiet geworden ist.

Ob die Vorschrift in § 85 AufenthG, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, im Anwendungsbereich des § 104 a Abs. 1 AufenthG auf Unterbrechungen geduldeten Aufenthalts entsprechend angewendet werden kann, bleibt offen. Von seiner Rechtsfolge her führte § 85 AufenthG jedenfalls nicht dazu, Zeiten nicht geduldeten Aufenthalts als solche eines geduldeten Aufenthalts zu fingieren, sondern nur dazu, dass diese gleichsam "hinweggedacht" würden; das Erfordernis der in § 104 a Abs. 1 AufenthG bestimmten Mindestzeit bliebe bestehen.

OVG-BREMEN – Urteil, 1 A 161/06 vom 02.09.2008

1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Reisepasses ist unverhältnismäßig, wenn das Ziel der Maßnahme - die Verhinderung der Ausreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den keine Passpflicht besteht - durch die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises in gleicher Weise oder sogar besser erreicht werden kann.

2. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch gefährdet, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zu nehmen droht. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von dem damit verbundenen Ansehensverlust ein Schutzgut unmittelbar geschädigt zu werden droht, das der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest nahe kommt. Das ist der Fall, wenn von dem Inhaber des Personalausweises die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen im Ausland zu befürchten ist, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (hier: sog. Fußball-Hooligans).

3. Zu den Anforderungen an die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung passbeschränkender Maßnahmen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 3 Ws 229/08 vom 28.08.2008

Analog § 210 Abs. 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) der Staatsanwaltschaft bei Nichtbescheidung des mit Anklageerhebung gestellten Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens ausnahmsweise zulässig, wenn die über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren erfolgte Zurückstellung der Entschließung über die Eröffnung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und als willkürlich erscheint.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 125/08 vom 12.03.2008

Zur Führungsaufsicht:

Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Nur so ist die mit dem Institut der Führungsaufsicht beabsichtigte Sozialisierungshilfe zu gewährleisten. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlaut bei einer Anordnung ohne individuelle Konkretisierung genügt diesen Anforderungen nicht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 39.06 vom 25.07.2007

Die Polizei darf gegen Personen, bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass sie sich während einer bevorstehenden Versammlung im Ausland gewalttätig verhalten werden, eine Meldeauflage verhängen, um sie an der Ausreise aus dem Bundesgebiet und damit an der Begehung von Straftaten zu hindern.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 216/06 vom 19.06.2006

1. Die Polizei- oder Verwaltungsbehörde kann nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA im Einzelfall eine Platzverweisung gegenüber einer in ihrem Bezirk wohnenden Person auch auf Bereiche außerhalb ihres Bezirks erstrecken, wenn zu befürchten ist, dass diese Person (auch) an anderer Stelle im Land Sachsen-Anhalt die öffentliche Sicherheit gefährden wird. Sinn und Zweck dieser Regelung über die außerordentliche örtliche Zuständigkeit ist es, eine möglichst effektive Gefahrenabwehr zu erreichen.

2. Der im Rahmen des § 36 Abs. 1 SOG LSA erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. Nachw.).

3. Zu einer Prognose der Sicherheitsbehörde, von einer Person, die bisher noch nicht im Zusammenhang von Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen in Erscheinung getreten ist, aber auf andere Weise eine "Gewaltaffinität" bekundet habe, gehe bei im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft stattfindenden "Public-Viewing-Veranstaltungen" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 172/06 vom 14.06.2006

Eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage, mit der ein Hooligan von Spielorten der in Deutschland stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft zu bestimmten Zeiten ferngehalten werden soll, ist rechtmäßig, wenn die auf Vorfälle in der Vergangenheit gestützte Gefahrenprognose ergibt, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Hooligan auch an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen sog. Problemfans während einzelner Spiele des laufenden Turniers beteiligen werde.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 1 B 7.04 vom 21.03.2006

1. Eine auf § 17 Abs. 1 ASOG Berlin gestützte Meldeauflage kann neben einer auf § 2 Abs. 2 PAuswG beruhenden Personalausweisbeschränkung erlassen werden. Beide Regelungen knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an, dienen unterschiedlichen Zielen und beruhen auf unterschiedlich geregelten gesetzgeberischen Kompetenzzuweisungen. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind, je nachdem welchen Gefahren begegnet werden soll, als Einzelmaßnahme oder gleichzeitig nebeneinander anwendbar.

2. Die polizeiliche Meldeauflage darf nicht mit dem Ziel erlassen werden, die für dieselbe Zeit bestehende Pass- bzw. Personalausweisbeschränkung zu flankieren, sie durchzusetzen und/oder zu überwachen. § 17 Abs. 1 ASOG Berlin erlaubt keine zielgerichteten ausreisebeschränkenden Maßnahmen. Dient die Meldeauflage der Abwehr von Straftaten im Ausland, stellt sich deren faktisch ausreisebeschränkende Wirkung als lediglich reflexhafter Nebeneffekt dar.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 215/05 vom 19.10.2005

1. Sofern ein Ausländer bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei ein Asylgesuch angebracht hat, aber einer Weiterleitungsanordnung einer dieser Stellen nach § 19 Abs. 1 AsylVfG nicht Folge leistet und bei der Außenstelle des Bundesamtes keinen Asylantrag stellt, bleibt - wie auch sonst bei einem abgelehnten Asylbewerber - eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die für die Aufnahme zugewiesene Aufnahmeeinrichtung liegt, auch nach Erlöschen der Aufenthaltserhaltsgestattung bestehen.

2. Die sich aus § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ergebende räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines Kindes auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem es sich aufhält, wird nicht schon allein dadurch hinfällig, dass seine Eltern bzw. ein Elternteil später ein Asylgesuch anbringt oder einen Asylantrag stellt. Das gilt auch, sofern der Antrag nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG für weitere Kinder des Ausländers als gestellt gilt.

3. Soweit durch ein Asylgesuch nach § 19 Abs. 1 AsylVfG und eine bereits davor erfolgte Asylantragstellung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG unterschiedliche räumliche Beschränkungen für den Ausländer und ein lediges Kind begründet werden, ist im Fall der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft die Familieneinheit ggf. durch eine länderübergreifende Verteilungsentscheidung nach § 51 Abs. 1 AsylVfG zu gewährleisten.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ausl. 113/01 vom 04.02.2003

Ein Vorführungsbefehl zum Zwecke der Durchführung der Auslieferung wird durch § 34 IRG nicht ausgeschlossen. Für diesen gelten §§ 77 IRG iVm 135 Satz 2 StPO.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 15/03 vom 20.01.2003

Die weitere Beschwerde ist auch gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl statthaft.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 540/97 vom 29.05.2002

1. Niedrig profilierte Exilaktivitäten zugunsten der PKK nahe stehender Organisationen (hier: "Kurdisches Haus Leipzig e. V.") lösen kein beachtliches Verfolgungsrisiko aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96-).

2. Zum Verfolgungsrisiko wegen geringfügiger Bestrafung nach dem Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 10 Tagessätzen).

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ausl. 141/2000 (95/01) vom 10.12.2001

Eine Erstattung der Kosten der Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat kommt nur dann in betracht, wenn eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt. Eine Überbürdung der Kosten auf den Verfolgten ist im Gesetz nicht vorgesehen.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Wx 84/01 vom 08.10.2001

Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nach Entlassung eines Betroffenen aus der Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht gem. § 36 AuslG (Verbringungshaft).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 352/01 vom 09.07.2001

Eine zur Haftverschonung geleistete Sicherheit wird nicht bereits dadurch frei, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls nicht mehr vorliegen, sondern erst durch dessen formelle Aufhebung.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 Ws 239/01 vom 21.06.2001

Leitsatz:

Der Grundsatz des gesetzlichen Richters i. V. m. dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Angeklagten auf besondere Beschleunigung des Verfahrens gebietet es, dass die Strafkammer über einen Haftprüfungsantrag des Angeklagten während unterbrochener Hauptverhandlung stets in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung entscheidet.

OLG Naumburg, Bes vom 21.06.2001, 1 Ws 239/01;
vorgehend LG Halle, Bes vom 08.05.2001, 28 KLs 2/00

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 3 Ws 31/01 vom 06.04.2001

1. Der Haftbefehl hat aufgrund seiner Informations- und Umgrenzungsfunktion den Tatvorwurf so genau darzustellen, dass der Beschuldigte dessen Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Sachverhaltes steigen mit fortschreitender Dauer des Bestehens des - wenn auch nicht vollzogenen - Haftbefehls.

2. Das Beschwerdegericht kann die Ersetzung eines den inhaltlichen Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht genügenden Haftbefehls durch einen ordnungsgemäßen Haftbefehl jedenfalls dann dem nach §§ 125, 126 StPO zuständigen Gericht überlassen, wenn der (rechtsfehlerhafte) Haftbefehl nicht vollzogen wird.

3. Wird dem Beschuldigten die Vornahme von Betrugstaten im Rahmen eines professionellen Betrugssystem vorgeworfen, besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Geschäftsräume des Beschuldigten geschlossen sind, dem Beschuldigten die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit untersagt worden ist und zur Fortsetzung der Betrugsstraftaten erhebliche sachliche und personelle Mittel erforderlich sind, die dem Beschuldigten nicht mehr zur Verfügung stehen.

4. Die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes nach § 132 a Abs. 1 StPO ist nur unter strikter Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter statthaft.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 1 Ws 56/01 vom 08.02.2001

Ein nach § 230 Abs. 2 StPO erlassener Haftbefehl ist aufzuheben, wenn nach anwaltlicher Beratung der Angeklagte freiwillig bei Gericht erschienen ist und erklärt hat, daß er zur nächsten Hauptverhandlung kommen werde.

EUG – Urteil, T-447/93 vom 06.07.1995

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, müssen über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.

2. Angesichts dessen, daß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung einräumt, betrifft der Beschluß, mit dem die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag feststellt, die Unternehmen, die die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe geführt hat, und die anschließend in dessen Verlauf eine entscheidende Rolle gespielt haben, unmittelbar und individuell, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die nach der angefochtenen Entscheidung unberührt bleibt und ihre Wirkungen entfalten kann, spürbar beeinträchtigt wird.

3. Ein Berufsverband, der im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit den ihm durch seine Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger seiner Mitglieder wahrgenommen hat, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten, und der dargelegt hat, daß diese Mitglieder von einem Beschluß der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sind, ist als im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen anzusehen und nicht einem Verband gleichzustellen, der nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen oder nur allgemeine Interessen wahrgenommen hat.

4. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine allgemeine staatliche Beihilferegelung genehmigt und gleichzeitig die Verpflichtung aufstellt, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können, kann nicht so verstanden werden, daß mit ihr generell alle auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen genehmigt wurden, denn die Verpflichtung zur Meldung wichtiger Fälle ist als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen.

Die Kommission begeht daher einen Rechtsfehler, wenn sie die Vereinbarkeit einer ihr gemeldeten wichtigen individuellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, ohne die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Prüfung vorgenommen zu haben.

5. Das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte für die Republik Griechenland bildet keine Ausnahme von den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, sondern verpflichtet die Kommission nur dazu, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer einem griechischen Unternehmen gewährten Beihilfe die in diesem Protokoll genannten Ziele zu berücksichtigen. Das Protokoll befreit sie keineswegs von der Vornahme der in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen Prüfung und insbesondere der Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel

1. Beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, müssen über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.

2. Angesichts dessen, daß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung einräumt, betrifft der Beschluß, mit dem die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag feststellt, die Unternehmen, die die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe geführt hat, und die anschließend in dessen Verlauf eine entscheidende Rolle gespielt haben, unmittelbar und individuell, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die nach der angefochtenen Entscheidung unberührt bleibt und ihre Wirkungen entfalten kann, spürbar beeinträchtigt wird.

3. Ein Berufsverband, der im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit den ihm durch seine Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger seiner Mitglieder wahrgenommen hat, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten, und der dargelegt hat, daß diese Mitglieder von einem Beschluß der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sind, ist als im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen anzusehen und nicht einem Verband gleichzustellen, der nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen oder nur allgemeine Interessen wahrgenommen hat.

4. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine allgemeine staatliche Beihilferegelung genehmigt und gleichzeitig die Verpflichtung aufstellt, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können, kann nicht so verstanden werden, daß mit ihr generell alle auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen genehmigt wurden, denn die Verpflichtung zur Meldung wichtiger Fälle ist als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen.

Die Kommission begeht daher einen Rechtsfehler, wenn sie die Vereinbarkeit einer ihr gemeldeten wichtigen individuellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, ohne die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Prüfung vorgenommen zu haben.

5. Das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte für die Republik Griechenland bildet keine Ausnahme von den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, sondern verpflichtet die Kommission nur dazu, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer einem griechischen Unternehmen gewährten Beihilfe die in diesem Protokoll genannten Ziele zu berücksichtigen. Das Protokoll befreit sie keineswegs von der Vornahme der in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen Prüfung und insbesondere der Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel.

BGH – Beschluss, StB 25/08 vom 12.11.2008

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 33/08 vom 21.01.2008

OLG-HAMM – Beschluss, (2) 4 Ausl. 504/99 (416/07) vom 28.12.2007

BGH – Beschluss, StB 17/07 vom 07.08.2007

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 1 Ws 322/06 vom 23.08.2006

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 1 Ws 321/06 vom 23.08.2006

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1737/05 vom 29.11.2005

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 AR 55/05 - 5 Ws 44/05 vom 11.02.2005

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ws 301/04 vom 06.07.2004

OLG-KOELN – Beschluss, 16 Wx 227/03 vom 08.12.2003


Seite:   1  2 


Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Meldeauflage - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum