1. Die Eintragung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks vorsieht, kann im Handelsregister nur erfolgen, wenn der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder ein diesbezügliches Negativattest vorgelegt wird.
2. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwanges ist durch die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG dem Registergericht entzogen; hierüber ist im Streitfall durch die Verwaltungsgerichte zu befinden.