1) Verwirft das Arbeitsgericht den verspäteten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach der Neufassung des § 341 ZPO irrtümlich durch Beschluss statt durch Urteil, so ist die von der unterlegenen Partei nach Maßgabe der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zulässig.
Dies folgt aus dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz.
2) Das Rechtsmittelgericht hat gleichwohl in der "an sich" gegebenen Form, also durch Urteil zu entscheiden.