Gegen ein erstinstanzliches Sachurteil, das entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG ohne Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ergeht, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft; in einem solchen Fall findet der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Anwendung.
1. Entscheidet das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 5 Abs. 4 KSchG zum 01.04.2008 rechtsfehlerhaft durch Beschluss statt durch, anfechtbares, Zwischenurteil, können gegen diesen Beschluss nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl sofortige Beschwerde als auch Berufung eingelegt werden.
Auch bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss entscheidet das LAG durch Urteil der vollbesetzten Kammer, ebenso über die Zulassung der Revision hiergegen; die Rechtsprechung des BAG zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des LAG zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG (BAG, B. v. 15.09.2005, 3 AZB 48/05, NZA-RR 2006, S. 211 f; B. v. 20.08.2002, 2 AZB 16/02, NZA 2002, S. 1228 f) ist damit nicht mehr anwendbar.
2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages auf nachträgliche Klagezulassung bei einer während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfolgten "Probezeitkündigung", gestützt darauf, dass der seitens ihres anwaltschaftlichen Vertreters zunächst falsch beratenen Arbeitnehmerin erst nach Monaten nach Erhalt der Kündigung durch die Lektüre juristischen Schrifttums klar geworden sei, dass die Kündigung gegen das AGG und/oder § 102 BetrVG verstoßen haben könnte.
Wird trotz vorangegangenen Vollstreckungsbescheids versehentlich durch ein "1. Versäumnisurteil" entschieden und wird dieses Urteil, nachdem das Gericht eine Berichtigung angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, durch Beschluss nach § 319 ZPO in ein "2. Versäumnisurteil" geändert, so ist die nachfolgende Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil jedenfalls dann rechtsfehlerfrei, wenn der Beklagte sich weder gegen die angekündigte Urteilsberichtigung ausgesprochen, noch diese oder das berichtigte Versäumnisurteil angefochten hat.
Der Meistbegünstigungsgrundsatz entbindet nicht von der Einhaltung der für ein Rechtsmittel vorgesehenen Formen und Fristen. Dabei darf aber der Zugang zu der gerichtlichen Kontrollinstanz nicht durch Anforderungen behindert werden, mit denen bei Ergreifen des wahlweise statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht zu rechnen wäre.
Eine Entscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO ist auch dann nicht selbstständig anfechtbar, wenn sie statt durch Zwischenurteil tatsächlich durch Beschluss ergangen ist.
1.) Aus § 22 Abs. 2 Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) ergibt sich nicht, dass die Tarifvertragsparteien den unter die Sonderregelungen fallenden Arbeitnehmern der Deutschen Telekom mindestens eine Funktionszulage in Höhe der pauschalierten Funktionszulage gem. § 44 Abs. 4 Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) garantieren wollten.
2.) Die tarifliche Regelung des § 22 Abs. 2 TV SR, bei deren Anwendung Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages schon in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Telekom gestanden haben, unter Wahrung ihres Besitzstandes zeitlich unbegrenzt unter Umständen eine geringere Funktionszulage erhalten, als Arbeitnehmer, die nach In-Kraft-Treten des TV SR neu eingestellt wurden, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da die Funktionszulage unter dem Gesichtspunkt der Übersichtlichkeit, Transparenz, Vereinheitlichung, Verringerung des Erfassungsaufwandes und der Kostenneutralität pauschaliert wurde.
3.) Die Funktionszulage ist nur solange für Altarbeitnehmer Besitzstand wahrend gem. § 22 Abs. 2 TV SR zu berechnen, bis der Arbeitnehmer eine andere Gesamttätigkeit ausübt. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 TV SR ist so auszulegen, dass die " Gesamttätigkeit" im Sinne von § 22 Abs. 2 TV SR nicht gleichzusetzen ist mit der "Aufgabenträgernummer" im Sinne des § 22 Abs. 1 TV SR. Eine Veränderung der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 22 Abs. 2 TV SR kann auch dann vorliegen, wenn sich durch die veränderte Tätigkeit die Aufgabenträgernummer im Sinne des § 22 Abs. 1 TV SR nicht verändert.
1. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika kommen nicht als Folge der Meistbegünstigungsklausel im Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487) in den Genuss der Vergünstigungen, wie sie dem unter das Aufenthaltsgesetz/EWG fallenden Personenkreis eingeräumt sind. Denn Anknüpfungspunkt solcher Meistbegünstigungsklauseln kann grundsätzlich nicht eine ausländerrechtliche Position sein, die die Bundesrepublik Deutschland Angehörigen eines Drittstaates im Hinblick auf rechtliche Gegebenheiten zubilligt, die im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Staaten zu supranationalen Gemeinschaften unter teilweiser Aufgabe eigener Regelungskompetenz begründet wurden.
2. Das Beschwerdegericht ist durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach es nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen hat, nicht gehindert, die Erfolgsaussicht eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinausgehend zu überprüfen, wenn das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzantrag aus einem zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt stattgegeben hat und der Antragsgegner und Beschwerdeführer sich daher in seiner Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt hat. Sähe man dies anders, liefe der in erster Instanz obsiegende Antragsteller und Beschwerdegegner Gefahr, mit seinem evtl. schon vom Verwaltungsgericht - im Hinblick auf dessen fehlerhafte Sicht der Dinge - nicht berücksichtigten, möglicherweise entscheidungsrelevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (so schon Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, ESVGH 53, 184 = NVwZ-RR 2003, 458 = InfAuslR 2003, 84 = EZAR 012 Nr. 7; vgl. allerdings auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ESVGH 52, 256 = EZAR 037 Nr. 7 = AuAS 2002, 234).
3. Der von einem Ausländer ausweislich seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung angestrebte konkrete Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den ausländerbehördlichen wie den nachfolgenden gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbereich. Hat die Ausländerbehörde also einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit abgelehnt, so kann der Ausländer im nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mit Erfolg darauf verweisen, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -, AuAS 1998, 95 = FamRZ 1998, 616).
1. Hat das Verwaltungsgericht den Zulassungsantrag dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt und hat dieses dem Rechtsmittelführer gegenüber den Eingang bestätigt sowie das Rechtsmittel-Aktenzeichen mitgeteilt, so kann die Antragsbegründung gleichwohl nur beim Verwaltungsge-richt eingelegt werden.
2. Der "Grundsatz der Meistbegünstigung" ist nicht anwendbar, wenn weder das Verwaltungsgericht durch seine Rechtsmittelbelehrung noch das Oberverwaltungsgericht den Rechtsmittelführer belehrt haben, die Begründung könne (auch) beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden.
3. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht durch den "Grundsatz der gerichtlichen Fürsorgepflicht" gehalten, einen eindeutig an ihn gerichteten Schriftsatz dem Verwaltungsgericht zuzuleiten.
4. Bei richtiger Rechtsmittelbelehrung scheidet eine Wiedereinsetzung wegen Verschuldens aus.