1. Hinsichtlich der Frage, ob die Nichtversetzung in die 9. Klassenstufe angefochten und ein diesbezgl. Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchgeführt werden soll, ist ein Minderjähriger nicht nach öffentlichem Recht als geschäftsfähig iSv § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO anerkannt.
2. Ein Minderjähriger ist im vorliegenden Fall von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gemeinschaftlich zu vertreten. Widerspricht ein sorgeberechtigter Elternteil der Klageerhebung oder Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrages, so ist der andere sorgeberechtigte Elternteil nicht allein befugt, die entsprechenden Prozesshandlungen vorzunehmen; insoweit ist die erforderliche Prozessfähigkeit zu verneinen.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in Angelegenheiten eines Minderjährigen, die von erheblicher Bedeutung sind, müssen die sorgeberechtigten Eltern ggf. vorab eine Klärung gemäß § 1628 BGB durch das Familiengericht herbeiführen.