Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr können ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr erheblich stören (hier bejaht).
Eine versammlungsrechtliche Auflage, mit dem den Versammlungsteilnehmern untersagt wird, bei der Versammlung eine Kombination der Worte "national" und "sozial" zu verwenden, wird dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht gerecht.
Nichtersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, das anonym in die Betriebskästen von Kollegen/innen eine Karikatur eingeworfen hat, die eine Gruppe von Personen - Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen - zeigte, deren Gesichter als Hinterteile verfremdet dargestellt waren und die betitelt war: "wir sind, was volkt". Es handelte sich um eine Reaktion des Betriebsratsmitglieds gegenüber Unterzeichnern eines offenen Briefes an den Betriebsrat, in dem es um Kritik an seiner wenig konstruktiven Haltung bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Sondervergütungen ging.