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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 3 W 28/06 vom 19.04.2006

Rechtsgebiete:TDSV
Schlagworte:Mehrwertdienste
Stichwort:Mehrwertdienste
Leitsatz:1. Einwendungen im Sinne des § 7 Abs. 3 TDSV ergeben sich zwar nicht bereits aus der schlichten Nichtzahlung der Telefonrechnung, wohl aber dann, wenn von einem größeren Gesamtrechnungsbetrag nur die Gesprächsgebühren aus den 0190er Nummern unbezahlt bleiben.

2. Ein Telekommunikationsunternehmen, das den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, muss diesem eine Telefonrechnung vorlegen, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 3 W 28/06




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