1. Vertritt der beigeordnete Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, ohne dass dieselbe Angelegenheit nach § 7 Abs. 1 RVG vorliegt, und überschreiten die zusammengerechneten Streit- bzw. Gegenstandswerte die Obergrenze des § 49 RVG in Höhe von 30.000,- EUR, so erhält er in Bezug auf die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3200 Anl. 1 RVG den Mehrfachvertretungszuschlag nach VV Nr. 1008 Anl. 1 RVG in entsprechender Anwendung.
2. Maßgeblich für die Berechnung ist allein der 30.000,- EUR übersteigende und ausgefallene Teilstreit- bzw. Teilgegenstandswert. Die anzusetzende Zahl der Zuschläge richtet sich nach der Zahl der Auftraggeber, die nicht von dem Wert von 30.000,- EUR erfasst werden.
3. Eine entsprechende Anwendung auf die Terminsgebühr VV Nr. 3202 ist nicht möglich.
Liegt eine Vertretung von mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit vor, entfällt ein Mehrvertetungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG, wenn das Begehren der Auftraggeber einen jeweils gesonderten Gegenstand bildet.