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Mehrvergleich

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 91/09 vom 29.06.2009

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Zeugnis, Streitwert, Mehrvergleich
Stichwort:Mehrvergleich
Leitsatz:Nehmen die Parteien in einen Vergleich, der eine Bestandsschutzstreitigkeit beilegt, nicht nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auf, sondern treffen auch Regelungen über den Inhalt des Zeugnisses, z. B. über die zentrale Leistungsbeurteilung, so dient dies regelmäßig vorbeugend der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und kann daher mit einem Bruttomonatsgehalt als Vergleichsmehrwert bewertet werden.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 91/09



LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 102/08 vom 27.04.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:PKH, PKH-Antrag, Mehrvergleich
Stichwort:Mehrvergleich
Leitsatz:1. Die für die Streitgegenstände eines Prozesses bewilligte PKH erstreckt sich ohne weiteres auch auf die Kosten des Prozessvergleichs.

2. Regelt dieser Prozessvergleich aber in den Streitwert erhöhender Weise über die prozessualen Streitgegenstände hinaus noch weitere Streitpunkte zwischen den Parteien (sog. Mehrvergleich), muss für die zusätzlichen Gegenstände des Mehrvergleichs gesondert PKH beantragt werden.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 102/08

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 WF 43/08 vom 04.03.2008

Rechtsgebiete:RVG, ZPO
Schlagworte:PKH, Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Rechtsanwalt, Anwalt, Scheidungsverbund, Verbundverfahren, Vergleich, Mehrvergleich
Stichwort:Mehrvergleich
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 WF 43/08

LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 89/07 vom 21.02.2008

Rechtsgebiete:RVG VV, RVG
Schlagworte:Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Vergleich, Mehrvergleich
Stichwort:Mehrvergleich
Leitsatz:Gemäß Gebührentatbestand Nr. 3101 Ziff. 2 der Anlage 1 zum RVG fällt eine Verhandlungsgebühr mit dem Faktor 0,8 unter anderem dafür an, dass der Anwalt vor Gericht Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche führt, die "in diesem Verfahren nicht rechtshängig" sind. Dabei ist nicht zwischen solchen Gegenständen zu differenzieren, die nirgendwo anhängig sind und solchen, die zwar nicht im laufenden Verfahren, wohl aber in einem anderen Gerichtsverfahren rechtshängig sind.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 89/07


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