Nehmen die Parteien in einen Vergleich, der eine Bestandsschutzstreitigkeit beilegt, nicht nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auf, sondern treffen auch Regelungen über den Inhalt des Zeugnisses, z. B. über die zentrale Leistungsbeurteilung, so dient dies regelmäßig vorbeugend der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und kann daher mit einem Bruttomonatsgehalt als Vergleichsmehrwert bewertet werden.
1. Die für die Streitgegenstände eines Prozesses bewilligte PKH erstreckt sich ohne weiteres auch auf die Kosten des Prozessvergleichs.
2. Regelt dieser Prozessvergleich aber in den Streitwert erhöhender Weise über die prozessualen Streitgegenstände hinaus noch weitere Streitpunkte zwischen den Parteien (sog. Mehrvergleich), muss für die zusätzlichen Gegenstände des Mehrvergleichs gesondert PKH beantragt werden.
Gemäß Gebührentatbestand Nr. 3101 Ziff. 2 der Anlage 1 zum RVG fällt eine Verhandlungsgebühr mit dem Faktor 0,8 unter anderem dafür an, dass der Anwalt vor Gericht Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche führt, die "in diesem Verfahren nicht rechtshängig" sind. Dabei ist nicht zwischen solchen Gegenständen zu differenzieren, die nirgendwo anhängig sind und solchen, die zwar nicht im laufenden Verfahren, wohl aber in einem anderen Gerichtsverfahren rechtshängig sind.
Sind einzelne Zeugnisinhalte nicht streitgegenständlich, rechtfertigt die im Zusammenhang mit einem Beendigungsvergleich protokollierte Pflicht, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, keinen Mehrwert. Die Formulierung stellt lediglich eine Rechtsfolgenbeschreibung dar. Ein Titulierungsinteresse rechtfertigt einen Mehrwert bei dieser Formulierung ebenfalls nicht, da keine vollstreckbaren Zeugnisinhalte vereinbart wurden.
Eine PKH-Bewilligung vor Abschluss eines sog. Mehrvergleichs erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die im (Mehr-)Vergleich aufgenommenen nicht rechtshängigen Ansprüche. In der Regel bedarf es eines ausdrücklichen Antrags.
Sehen die Parteien eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgerichts in einem Vergleich vor, dass eine Verteilung der Kosten "2. Instanz" zu erfolgen hat, so sind die durch den Mehrvergleich entstandenen Kosten im Rahmen des Kostenausgleichs zu berücksichtigen, es sei denn, aus dem Vergleich ergibt sich, dass dies nicht der Fall sein soll.
Bei einem Mehrvergleich über ein qualifiziertes Zeugnis wird das Titulierungsinteresse bei der Streitwertfestsetzung mit 25 % einer Bruttomonatsvergütung bewertet.
1. Der gegen den Betriebserwerber gerichtete Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit diesem ist selbständig neben dem gegen den Betriebsveräußerer gerichteten Kündigungsschutzantrag mit einem weiteren Vierteljahresverdienst zu bewerten.
2. Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, der einen Kündigungsschutzprozess beilegt, ein befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, so liegt hierin kein Vergleichsmehrwert.