1. Der Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Kindertagesstätte ist gegenüber dem Landkreis als dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und nicht gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt.
2. Zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts bei dem Besuch einer Kindertagesstätte.
1. Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.
2. Mehrkosten entstehen auch dann nicht, wenn der neue Verteidiger auf doppelt entstehende Gebühren verzichtet. Ein solcher Verzicht ist wirksam, widerspricht namentlich nicht der Regelung des § 49 I BRAO.
1. Zur Anfechtbarkeit der Genehmigung eines Schiedsstellenbeschlusses zur Festsetzung des seit dem 01.01.2005 ausgegliederten Ausbildungsbudgets (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g KHEntgG).
2. Die so genannten "Kosten der Praxisanleitung" bei der praktischen Ausbildung im Krankenhaus gehören nicht zu den im Rahmen des Ausbildungsbudgets zu vereinbarenden oder festzusetzenden "Kosten der Ausbildungsstätten", sondern sind mit der Verbesserung des so genannten Anrechnungsschlüssels nach § 17a Abs. 1 Satz 2 KHG zur Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen in pauschaler Form abgegolten.
1. Aktivlegitimiert in einem Verfahren wegen Leistungen i. S. d. § 19 SGB VIII ist der allein sorgende Elternteil.
2. Leistungen der Jugendhilfe setzen eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der Jugendhilfe voraus und werden - wie Sozialhilfeleistungen - zeitabschnittsweise gewährt.
3. Zu den Anforderungen für das Vorliegen unverhältnismässiger Mehrkosten i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.
Für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann eine (Verbands-)Gemeinde auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Diese Begrenzung der Erstattungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass nur der erforderliche Aufwand beitragsfähig ist.
Werden Maßnahmen zur Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben, deren Kosten zum Teil von konkret begünstigten Grundstückseigentümern in voller Höhe erstattet verlangt und zum anderen Teil als einmalige Beiträge oder als laufende Entgelte auf eine Solidargemeinschaft umgelegt werden (sollen), ist ein Hinweis darauf in die Verdingungsunterlagen aufzunehmen. Bei der Entscheidung, welches der in die Wertung einzubeziehenden Angebote als das wirtschaftlichste erscheint, ist auf diese unterschiedlichen Kosteninteressen Rücksicht zu nehmen, ggf. müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringeren Spielraums der (Verbands-)Gemeinde bei Kosten, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern erstattet verlangt werden, wird im Zweifel der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen sein, das hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse das günstigere ist.
In einem solchen Vergabeverfahren sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die den tatsächlichen Preis einer Einzelleistung nicht an ihrer Position des Leistungsverzeichnisses offenlegen, sondern in der Preisangabe einer anderen Position "verstecken" und damit auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhen (im Anschluss an BGHZ 159, 186 = NJW-RR 2004, 1626).
Es kann im Einklang mit denkmalschutzrechtlichen Grundsätzen stehen, wenn die Denkmalschutzbehörde für ihre Beurteilung, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 des Hess. Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (HDSchG)vorliegt, nicht auf die Verhältnisse der Gesamtanlage insgesamt abstellt. Besteht eine Gesamtanlage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG aus einer Vielzahl von Straßenzügen und ist aus denkmalfachlichen Gründen zwischen unterschiedlichen historischen Erscheinungsbildern zu differenzieren, so ist es zulässig, wenn nicht gar geboten, einen Bereich der Gesamtanlage zu fokussieren ("Abschnittsbildung"), um die jeweils das historische Erscheinungsbild prägenden Merkmale der Gesamtanlage herauszuarbeiten.
Einzelfall, in dem nur optisch den historischen Holzfenstern angenäherte Kunststofffenster die feine Struktur der Fassade des Gebäudes und wegen dessen Bedeutung für den maßgeblichen Bereich der Gesamtanlage auch deren schützenswertes historisches Erscheinungsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Zur Frage der Zumutbarkeit der Mehrkosten für eine denkmalgerechte Ersetzung von historischen Holzfenstern.
Wird dem Empfänger einer staatlichen Zuwendung durch bestandskräftige "Nebenbestimmung" aufgegeben, bei Überschreitung der festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten oder bei einer wesentlichen Planänderung "unverzüglich" einen Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag zu stellen, so ergibt sich hieraus keine erste (formale) Fördervoraussetzung. Vielmehr setzt die ermessensfehlerfreie Ablehnung des Änderungs- bzw. Ergänzungsantrags voraus, dass die Bewilligungsbehörde das Vorliegen von Nachfinanzierungstatbeständen prüft und, sofern sie diese bejaht, im Einzelfall Ermessenserwägungen anstellt.
Aufgrund der Änderung der Zulassungsregelung für Anwälte seit dem 01.10.2000 ist § 121 Abs. 3 ZPO ("Beiordnung zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts") im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr entsprechend anzuwenden (Aufgabe der bish. Rspr.)
Dennoch ist der Grundgedanke der Vorschrift, unnötige Reisekosten zu vermeiden, zu beachten. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Mehrkosten der Beiordnung auf die der Partei für eine Informationsreise zu einem am Gerichtssitz ansässigen Anwalt entstehenden fiktiven Reisekosten zu beschränken sind.
Diese fiktiven Reisekosten hat der Anwalt in seinem Beiordnungsantrag darzulegen.
Dem beigeordneten Rechtsanwalt sind Mehrkosten, die dadfurch entstehen, daß sich seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichts befindet, gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht von der Staatskasse zu erstatten. Er kann sie auch gegen die eigene Partei nicht geltend machen.