Die jährlichen Abschläge zur Ermittlung des Wertausgleichs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG sind nur bis zum Erlass des Rückübertragungsbescheids, nicht bis zu dessen Bestandskraft vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht ist im Regelfall nicht zu einer eigenständigen Schätzung der Kosten für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VermG befugt.
Die Abschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG beginnen bei einer mehrjährigen Baumaßnahme erst mit dem Jahr der Beendigung der Baumaßnahme.