Wird die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und des anzuwendenden Verfahren durch Tarifvertrag geregelt, so ist weder zwingend erforderlich, dass ein Wahlverfahren festgelegt wird noch dass die Wahl nach dem Prinzip der Verhältniswahlrechts erfolgt.
1. Landesrecht, das in enger Verknüpfung mit durch Bundesverfassungsrecht gestalteten Rechtsbegriffen des Wahlrechts steht, kann revisibel sein.
2. Eine alle Merkmale einer Mehrheitswahl aufweisende Wahl eines Bürgermeisters kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht ohne plausiblen Grund als Verhältniswahl bezeichnen.
1. Landesrecht, das in enger Verknüpfung mit durch Bundesverfassungsrecht gestalteten Rechtsbegriffen des Wahlrechts steht, kann revisibel sein.
2. Eine alle Merkmale einer Mehrheitswahl aufweisende Wahl eines Bürgermeisters kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht ohne plausiblen Grund als Verhältniswahl bezeichnen.