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Mehrheit von Pflichtigen

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1471/07 vom 15.11.2007

Rechtsgebiete:BestattG, PolG, BGB
Schlagworte:Bestattungspflicht, unmittelbare Ausführung, Kostenerstattung, Mehrheit von Pflichtigen, Ermessensentscheidung, Ausgleichsanspruch, Gesamtschuld, Geschäftsführung ohne Auftrag, Trauerfeier
Stichwort:Mehrheit von Pflichtigen
Leitsatz:1. Sind mehrere Angehörige gleichrangig bestattungspflichtig, ist die Bestattungsbehörde nicht verpflichtet, alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostenerstattung nach § 31 Abs. 2 BestattG heranzuziehen. Sie kann im Rahmen ihres Ermessens die Kosten nur von einem Bestattungspflichtigen fordern und diesen darauf verweisen, einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Pflichtigen geltend zu machen.

2. Kosten für eine Trauerfeier sind nicht nach § 31 Abs. 2 BestattG erstattungsfähig (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1471/07




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