1. Der Einwand der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung greift gegenüber Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG) grundsätzlich nicht ein.
2. Das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters genießt mehr als 15 Jahre nach der Tat auch dann Vorrang vor dem öffentlichen Informationsinteresse und der Pressefreiheit, wenn es sich bei der Straftat um einen aufsehenerregenden Mord an einem bekannten Schauspieler gehandelt hat.
3. Eine identifizierende Bildberichterstattung über seine bevorstehende Haftentlassung ist deshalb in aller Regel unzulässig.