1. Der Tatrichter ist nicht gehindert Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der 2-jährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen wird, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt.
2. Die Voreintragungen unterfallen in diesen Fällen keinem Verwertungsverbot.
Soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG die Rechtsfolge der Punktestandsreduzierung auf 13 an das "Erreichen" eines bestimmten Punktestandes als den maßgeblichen Zeitpunkt für den Punkteabzug knüpft, ist nicht die Mitteilung nach § 4 Abs. 6 StVG oder die Eintragung von Punkten entscheidend, sondern spätestens die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.