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mehrfaches Stimmrecht

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 D 16/02 vom 27.04.2005

Rechtsgebiete:SächsKomZG
Schlagworte:Zweckverband, Verbandsversammlung, Verbandsmitglied, Mitgliedsgemeinde, weitere Vertreter, Einigung, mehrfaches Stimmrecht, persönliche Stellvertreter, Demokratieprinzip, Weitergabe der Repräsentation, Einrichtung einer Funktionseinheit
Stichwort:mehrfaches Stimmrecht
Leitsatz:1. Die Einigung hinsichtlich der Bestellung der weiteren Vertreter eines Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung hat den Charakter einer Abstimmung, nicht einer Wahl. Es reicht aus, wenn die Einigung im Kreis der anwesenden Gemeinderäte und des Bürgermeisters erzielt wird.

2. Ist die Verbandsversammlung eines Zweckverbands mangels uwirksamer Bestellung der weiteren Vertreter eines Verbandsmitglieds nicht fertig zusammengesetzt, kann sie nicht rechtmäßig handeln.

3. Entscheidungen einer Verbandsversammlung sind rechtswidrig, wenn an der Beschlussfassung Personen mitgewirkt haben, die nicht wirksam zu (weiteren) Vertretern eines Verbandsmitglieds bestellt wurden. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Stimmabgabe auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat.

4. Entsendet eine Mitgliedsgemeinde mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung, darf der Bürgermeister für die weiteren Vertreter nicht mit abstimmen.

5. Ein mehrfaches Stimmrecht in der Verbandsversammlung kann in der Verbandssatzung nur für einzelne, nicht für alle Verbandsmitglieder vorgesehen werden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 D 16/02



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 310/03 vom 05.11.2003

Rechtsgebiete:SächsKomZG, SächsGemO, SiGrG
Schlagworte:Einwohnergleichwerte, Einwohnerzahl, mehrfaches Stimmrecht, Sicherheitsneugründung, Heilung, Gebührenverwaltungszuständigkeit, Gebührenertragszuständigkeit
Stichwort:mehrfaches Stimmrecht
Leitsatz:1. Sieht die Verbandssatzung eines Zweckverbandes für die Verbandsmitglieder ein von ihrer Einwohnerzahl abhängiges mehrfaches Stimmrecht vor, muss sie über die Ermittlung der Einwohnerzahl eine Regelung treffen, welche die eindeutige Feststellung darüber erlaubt, welches Verbandsmitglied im Zeitpunkt der Beschlussfassung wieviele Stimmen hat. Die Stichtagsregelung des § 125 Satz 1 SächsGemO greift insoweit nicht unmittelbar ein.

2. Die Sicherheitsneugründung eines Zweckverbands nach dem Sicherheitsneugründungsgesetz bewirkt nicht die Heilung von Gründungsmängeln hinsichtlich der von einem nicht wirksam gegründeten bisherigen Zweckverband erlassenen Verwaltungsakte.

3. Eine Heilung von Verwaltungsakten ohne gleichzeitige Heilung der ihnen anhaftenden Rechtsfehler ("relative" oder "gespaltene" Heilung) ist nicht denkbar.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 310/03


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