Werden die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG geregelten Punktestände zum wiederholten Male erreicht oder überschritten, sind die dann jeweils vorgesehenen Maßnahmen (Punktsystem) erneut zu ergreifen (im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Punktestände allein durch eine Tilgung oder einen sonstigen Punkteabbau "von oben" her erreicht werden.