Ergibt die Prüfung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde, daß entgegen der Beschwerdebegründung das anzufechtende Berufungsurteil eine Haupt- und eine Hilfsbegründung enthält, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen, wenn das Landesarbeitsgericht nur in der Hilfsbegründung seiner Entscheidung einen divergieren- den Rechtssatz i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgestellt hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann in solchen Fällen nur dann Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß sowohl die Haupt- als auch die Hilfsbegründung des anzufechtenden Berufungsurteils eine Divergenz enthalten (Fortführung von BAG Beschluß vom 9. Dezember 1980 - 7 AZN 374/80 - AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1995 - 1 BvR 568/93 - AP Nr. 31 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
Aktenzeichen: 9 AZN 575/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 27. Oktober 1998
- 9 AZN 575/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 3 Ca 1217/97 -
Urteil vom 28. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 11 Sa 1536/97 -
Urteil vom 08. Mai 1998