1. Bei der nochmaligen befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines bereits langjährig befristet beschäftigten Arbeitnehmers zur Vertretung muß der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Anhaltspunkte für die Prognose haben, der Beschäftigungsbedarf für den befristet tätigen Mitarbeiter werde entfallen.
2. Anzahl und Dauer der Befristungen können Indizien für das Fehlen des Sachgrundes der Vertretung sein.
Aktenzeichen: 7 AZR 328/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 11. November 1998
- 7 AZR 328/97 -
I. Arbeitsgericht
Karlsruhe
- 4 Ca 429/95 -
Urteil vom 12. März 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 13 Sa 47/96 -
Urteil vom 19. Dezember 1996