Einnahmen, die ein Plankrankenhaus durch den Einsatz von nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten erzielt, unterliegen nicht dem Mehrerlösausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BPflV.
1. Die Entscheidungen der Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze sind durch die Genehmigungsbehörde und durch die Verwaltungsgerichte nur darauf zu überprüfen, ob die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des sonstigen Rechts eingehalten sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209).
2. Ein vereinbarter oder festgesetzter kalkulatorischer Ausnutzungsgrad der nach dem Krankenhausplan vorgesehenen Planbetten von 97,5 % ist nicht zwangsläufig wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrages nicht genehmigungsfähig.
3. Die Vereinbarung oder Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen allein unter Zugrundelegung der Ist-Daten des Pflegesatzzeitraums, für welchen die Vereinbarung oder Festsetzung erfolgt, entspricht nicht dem gesetzlichen Grundsatz prospektiver Kalkulation.
Der Begriff des Mehrerlöses durch eine "abweichende Belegung" in § 12 Abs. 4 Satz 1 BPflV bezieht sich auf Mehrerlöse, die dadurch entstanden sind, dass die Planbetten zu einem höheren Grad genutzt worden sind, als bei der Budgetvereinbarung bzw. -festsetzung zugrunde gelegt. Die Vorschrift gilt damit nicht für den Fall einer (zusätzlichen) Inanspruchnahme von Reha-Betten außerhalb des Versorgungsauftrages des Krankenhauses.