Bei einer Tat, die mit einer anderen in Tateinheit steht, ist die Beschränkung der Berufung auf einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte unzulässig.
Ist der Täter Angeklagte innerhalb weniger Minuten, an demselben Ort und auf dieselbe Weise in Verfolgung eines einheitlichen, auf Erlangung eines möglichst großen Geldbetrages gerichteten Tatentschlusses tätig geworden, liegt eine natürliche Handlungseinheit vor.