Der - eine besondere Gefährlichkeit des Ausländers indizierende - Tatbestand einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist erfüllt, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen - mindestens - einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz erfolgt ist. Ausreichend ist auch eine entsprechende Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten (nach dem Betäubungsmittelgesetz) im Wege der - ursprünglichen oder nachträglichen - Gesamtstrafenbildung.