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Mehrere Sozialleistungsträger als notwendige Streitgenossen im Rechtsstreit um eine Pflegesatzvereinbarung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 7.08 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:KHG, BPflV
Schlagworte:Mehrere Sozialleistungsträger als notwendige Streitgenossen im Rechtsstreit um eine Pflegesatzvereinbarung, Direktklagen zwischen den Pflegesatzparteien für Rechtsstreitigkeiten um eine Pflegesatzvereinbarung und einen diesbezüglichen Schiedsspruch, Wirksamkeit von § 19 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Stichwort:Mehrere Sozialleistungsträger als notwendige Streitgenossen im Rechtsstreit um eine Pflegesatzvereinbarung
Leitsatz:Im Rechtsstreit um eine Pflegesatzvereinbarung sind mehrere Sozialleistungsträger notwendige Streitgenossen.

Für Rechtsstreitigkeiten um eine Pflegesatzvereinbarung und einen diesbezüglichen Schiedsspruch sieht § 18 Abs. 5 KHG die Klage gegen die behördliche Genehmigung oder deren Versagung vor. Direktklagen zwischen den Pflegesatzparteien sind ausgeschlossen.

Soweit § 19 Abs. 3 BPflV die Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BPflV der Zuständigkeit der Schiedsstelle entzieht, ist die Vorschrift mit § 18 Abs. 4 und 5 KHG unvereinbar und nichtig.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 7.08




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