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BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 2.08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, KAG RhPf
Schlagworte:Spruchreife, Verpflichtung zur Spruchreifmachung, Amtsermittlung, Sachverhaltsaufklärung, Verfahrensmangel, Geldleistungsverwaltungsakt, Ausbaubeitrag, Aufrechterhaltung, Teilbetrag, Beitragshöhe, Neuberechnung, Korrektur, mehrere Rechtsfehler, Beitragsminderung, Beitragserhöhung, Gemeindeanteil, Anliegeranteil, Beurteilungsspielraum, Satzungsgeber
Stichwort:mehrere Rechtsfehler
Leitsatz:1. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (wie Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206>).

2. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn das Gericht bei einem Geldleistungsverwaltungsakt (hier: Ausbaubeitragsbescheid), der an mehreren Rechtsfehlern leidet, deren Korrektur für den Kläger einerseits beitragserhöhend, andererseits beitragsmindernd wirkt, allein wegen der "gegenläufigen Tendenzen" dieser Rechtsfehler es unterlässt, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei einer Behebung des Rechtsfehlers, dessen Korrektur zu einer Beitragsminderung führt, der Bescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrechterhalten bleiben kann.

3. Dieser Verpflichtung ist das Gericht nicht deshalb enthoben, weil es hinsichtlich des anderen Rechtsfehlers (hier: fehlerhafte Satzungsbestimmung über den Gemeindeanteil gemäß § 10 Abs. 4 KAG RhPf a.F.), dessen Korrektur beitragserhöhend wirkt, einen Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers zu respektieren hat, den das Gericht nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen darf. Etwas anderes gilt, wenn nach der Auslegung des jeweiligen Landesrechts die fehlerhafte Satzungsregelung dem Beitragsbescheid insgesamt die Rechtsgrundlage entzieht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.08




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