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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1131/03 vom 09.02.2004

Rechtsgebiete:AuslG, GG, EMRK
Schlagworte:Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, mehrere betreuungsfähige Angehörige, psychische Lebenshilfe
Stichwort:mehrere betreuungsfähige Angehörige
Leitsatz:Ein rechtliches Abschiebungshindernis kann sich daraus ergeben, dass ein betreuungsbedürftiges - deutsches oder sich in Deutschland rechtmäßig aufhaltendes - Familienmitglied eines abzuschiebenden Ausländers dringend auf dessen Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt. Einem solchen Familienmitglied steht aber kein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen zu. Vielmehr ist - ebenso wie bei deutschverheirateten Ausländern - das öffentliche Interesse an der Ausreise eines ausländischen betreuungsfähigen Familienmitglieds angemessen zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen Angehörigen und dem Verbleibeinteresse des "ausgewählten" ausländischen Familienmitglieds abzuwägen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1131/03




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