1. Wirken bei der Entstehung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule berufliche Einwirkungen im Sinne der Nr 2108 und der Nr 2110 Anl BKV (juris Abkürzung: BKV Anl 1 Nr 2108, BKV Anl 1 Nr 2110) zusammen, können beide Berufskrankheiten nebeneinander vorliegen, auch wenn bei gesonderter Betrachtung die Orientierungswerte für die jeweiligen schädigenden Einwirkungen nicht erreicht sind.
2. Erfüllt eine Krankheit die Tatbestände mehrerer Berufskrankheiten, so ist für alle Berufskrankheiten eine gemeinsame MdE festzusetzen.