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Mehrbedarf für Alleinerziehende

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 4 AS 50/07 R vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:SGB II
Schlagworte:Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - geteilte Kinderbetreuung bzw -erziehung getrennt lebender Eltern
Stichwort:Mehrbedarf für Alleinerziehende
Leitsatz:Besondere Lebensumstände, die die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung rechtfertigen, liegen vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kinds in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Volltext: BSG - Urteil, B 4 AS 50/07 R



BSG – Urteil, B 14/7b AS 8/07 R vom 27.01.2009

Rechtsgebiete:SGB II, SGB VIII, EStG
Schlagworte:Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf für Alleinerziehende - Pflegekind - Aufteilung der Heizungs- und Unterkunftskosten nach Kopfteilen - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld
Stichwort:Mehrbedarf für Alleinerziehende
Leitsatz:Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist auch für Personen zu berücksichtigen, die Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und allein betreuen.
Volltext: BSG - Urteil, B 14/7b AS 8/07 R

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 12 B 98.1814 vom 30.04.2003

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Sozialhilfe, Mehrbedarf für Alleinerziehende, alleinige Sorge für das Kind, keine abweichende - niedrigere - Bemessung des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende im Falle einer 24-Stunden-Pflege, der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" steht einer rückwirkenden Bewilligung von Sozialhilfe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die begehrte Sozialhilfeleistung (hier: Mehrbedarf für Alleinerziehende) anspruchsbegründend nur voraussetzt, dass der Hilfesuchende mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt, nicht aber die Entstehung eines individuellen Hilfebedarfs erfordert
Stichwort:Mehrbedarf für Alleinerziehende
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 12 B 98.1814


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