Unter den Begriff Änderung einer baulichen Anlage in § 48 Abs.1 S. 2 BauO LSA fällt nicht die vollständige Beseitigung einer Anlage unter anschließender Neuerrichtung; auch dann nicht, wenn die ursprüngliche Nutzung mit der nunmehrigen Nutzung vergleichbar war.
a) Fahrten, die notwendig sind, weil eine Eingliederungshilfemaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 BSHG ansonsten nicht durchgeführt werden kann, sind notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme; dafür entstehende Kosten sind dem Grunde nach vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.
b) In welcher Form Fahrtkosten zu gewähren sind und in welchem Maße sie berücksichtigt werden, entscheidet der Sozialhilfeträger gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Kosten für die Betreuung durch eine Tagesmutter vor und nach dem im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erfolgten Besuch einer Tagesbildungsstätte stellen keinen ausbildungsbezogenen erhöhten Mehrbedarf i.S.d. § 33 Abs. 3 BSHG dar, wenn ein Betreuungsbedarf auch unabhängig von der Eingliederungshilfemaßnahme bestanden hätte.
Da der in § 23 Abs. 3 BSHG vorgesehene Mehrbedarf für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BSHG gewährt wird, nur den ausbildungsgeprägten Bedarf deckt, ist dieser Mehrbedarf gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, ausgeschlossen.
Als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind die Mehrbedarfsbeträge vom Einkommen abzusetzen, die nach § 30 SGB XII zur Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.
Bei Zahlung eines Kindesunterhalts von 200% des Regelbetrages sind die Kosten für die ganztägige Unterbringung des Kindes im Kindergarten nicht zusätzlich als Mehrbedarf des Kindes zu berücksichtigen.
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).