Zu den Voraussetzungen eines Dienstganges, wenn der Beamte nicht am Dienstort wohnt.
Mehraufwendungen i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG liegen nicht vor, soweit der Beamte durch den Dienstgang Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle spart, die ihm ohne den Dienstgang aufgrund der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle entstanden wären.
Beginnt oder endet die Dienstreise eines Beamten statt an seinem Dienst- an seinem Wohnort, so sind bei der Berechnung der Wegstreckenentschädigung diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die er für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle ohnehin hätte aufbringen müssen, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen.
Eine Kapitalabfindung, die einem unfallbedingt Erblindeten aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen privaten Unfall- und Invaliditätsversicherung ausbezahlt wurde, ist auf das Blindengeld als Leistung "nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck" i. S. v. § 4 Abs. 1 LBlindenGG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LPflGG; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 19. März 1982 - 8 A 24/80 u. 8 A 46/80 - AS 17, 246 u. 251).