Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MTV-Metall NRW (ab 01.10.1995) 35 Stunden.Ist eine Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Nr. 3 MTV nicht vereinbart und ist auch sonst keine Vereinbarung über eine anderweitige Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 4 Nr. 1 und 2 MTV getroffen worden, ist die über 7 Stunden pro Tag hinaus geleistete Arbeit zuschlagpflichtige Mehrarbeit.