1. Bei der Bemessung der Höhe des Urlaubslohnes (Geldfaktor) gemäß § 14 Ziff. 2.1 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) bleiben Mehrarbeitsstunden unberücksichtigt.
2. Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG (Geldfaktor) bleiben Mehrarbeitsstunden sowohl hinsichtlich der Zuschläge als auch bezüglich der Grundvergütung unberücksichtigt.