1. § 1 BUrlG erhält dem Arbeitnehmer für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf die Vergütung der ausfallenden Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeitsstunden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Demgegenüber beschränkt § 16 Nr. 1 a Abs. 2 MTV Metallindustrie NRW in der Fassung des Tarifvertrages vom 11. Dezember 1996 die Anzahl der je Urlaubstag zu vergütenden Arbeitsstunden für gewerbliche Arbeitnehmer im Stundenentgelt auf 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Herausnahme der Mehrarbeitsstunden (sog. Zeitfaktor).
2. § 16 Nr. 1 a Abs. 2 MTV Metallindustrie NRW idF vom 11. Dezember 1996 weicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 1 BUrlG ab, soweit dort bestimmt ist, daß der Zeitfaktor für die Vergütung des gesetzlichen Mindesturlaubs ohne Mehrarbeitsstunden zu ermitteln ist. Diese von § 1 BUrlG abweichende, geringere Bemessung des Urlaubsentgelts ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nur auf tarifvertragliche Urlaubsansprüche anwendbar, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. Ansonsten ist die Tarifvorschrift unwirksam.
3. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Arbeitnehmer berechtigt, den Mindesturlaub auch nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) in Anspruch zu nehmen, begünstigt den Arbeitnehmer. Die Tarifvertragsparteien sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG befugt, die Bemessung des Entgelts für diesen Urlaub frei zu regeln, weil ohne diese tarifvertragliche Bestimmung der Urlaubsanspruch untergegangen wäre.
Aktenzeichen: 9 AZR 107/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 22. Februar 2000
- 9 AZR 107/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 23. Oktober 1997
Iserlohn
- 4 Ca 796/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 13. Oktober 1998
Hamm
- 11 Sa 2422/97 -