JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > mehr als zwei Jahre
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Schlagworte: | Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge, Absehen von der Vereidigung, keine Protokollierungspflicht, Protokollierungspflicht nur nach Antrag eines Verfahrensbeteiligten, Ablehnung der Beiziehung von Akten, kein Beweisantrag in der Hauptverhandlung, Aufklärungsrüge, lange zurückliegende Tat, mehr als zwei Jahre, Beweismittel nicht ausgeschöpft, weitere Befragung unterlassen |
| Stichwort: | mehr als zwei Jahre |
| Leitsatz: | 1. Eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat. 2. Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss 28/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, StVG |
| Schlagworte: | Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Fahrverbot von zwei Monaten, zweimonatiges Fahrverbot, Ausführungen zur Angemessenheit erforderlich, Wahrunterstellung, andere Schlussfolgerung, Bedeutungslosigkeit, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil, mehr als zwei Jahre, Absehen vom Fahrverbot, Herabsetzung der Dauer des Fahrverbotes |
| Stichwort: | mehr als zwei Jahre |
| Leitsatz: | 1. Wenn der Tatrichter ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten anordnet, müssen ausreichende Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden, damit es dem Rechtsbeschwerdegericht möglich ist zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. 2. Der Zeitrahmen von zwei Jahren zwischen der Tat und der Ahndung ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt. Sie ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und stellt keinen Automatismus dar. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 583/04 | |
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