Auch unter der Geltung des § 78 Abs. 1 HBO 1993 rechtfertigt allein die formelle Illegalität einer Werbeanlage eine sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung, wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichsteht, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (st. Rspr.)