JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Medizinproduktegesetz
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe |
| Stichwort: | Medizinproduktegesetz |
| Leitsatz: | a) Die Fiktion einer Klagerücknahme in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Betreibensaufforderung begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. b) Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist der (gesamte) Verfahrensablauf in den Blick zu nehmen. c) Hat der Kläger mit seiner Klageerhebung dokumentiert, dass er sein Rechtsschutzbegehren (hier: Anfechtung eines medizinprodukterechtlichen Bescheides) ungeachtet des Umstandes weiterverfolgt, dass er seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Ursprungsbescheid nicht begründet hat, so ist zumindest zweifelhaft, ob darin, dass er der Aufforderung seine Klage zu begründen, (ebenfalls) nicht nachgekommen ist, ein sachlich begründeter Anhaltspunkt dafür gesehen werden kann, dass sein Rechtsschutzinteresse entfallen ist. d) Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für den gesamten Rechtszug und zwar als Ganzes und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte gewährt. e) Hiervon ausgehend genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, dass die Erfolgsaussichten eines Verlangens nach Fortsetzung des Verfahrens nach fiktiver Klagerücknahme noch offen sind; erforderlich ist, dass die Anfechtungsklage als solche hinreichende Erfolgsaussichten bietet (im entschiedenen Fall verneint). |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 D 239/08 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, MPG |
| Stichwort: | Medizinproduktegesetz |
| Leitsatz: | Ein Importeur, der aus Frankreich importierte Medizinprodukte ohne deutschsprachige Umverpackung und Gebrauchsanweisung in Deutschland an einen Fach- und Zwischenhändler zum Zwecke des Weiterexports in französischsprachige Länder abgibt, handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 6, 7 MPG wettbewerbswidrig, wenn er nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sein Abnehmer die Waren tatsächlich weiterexportiert und nicht an Endverbraucher in Deutschland abgibt. |
| Volltext: BGH - Beschluss, I ZR 133/07 | |
| Rechtsgebiete: | StVZO |
| Stichwort: | Medizinproduktegesetz |
| Leitsatz: | 1. Solange die Notfallblutversorgung als Teil der Gefahrenabwehr nicht anderweitig, etwa im Rettungsgesetz NRW, geregelt ist, obliegt es der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes zuständigen Landesbehörde den Bedarf an Notfallbluttransporten zu ermitteln und auf seine Deckung hin zu überprüfen. 2. Die Behörde hat bei dieser Prüfung auf den engeren örtlichen Bereich abzustellen, in dem der ständige Standort der für den Notfallbluttransport vorgesehenen Fahrzeuge liegt. Zielorte, die vom ständigen Standort der Fahrzeuge auch unter Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn nicht mehr in einer dem Notfallbluttransport angemessenen Zeit erreicht werden können, sind nicht zu berücksichtigen. 3. Eilige Transporte von Stammzellen und Knochenmarktransplantaten, die den Einsatz von Blaulicht erfordern, kommen nur in seltenen Ausnahmefällen vor und können in der Regel von den rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeugen durchgeführt werden. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 8 A 4304/06 | |
| Rechtsgebiete: | MPG, LFGB, AMG, ZHKG, EWGRL 76/768, EWGRL 93/42 |
| Schlagworte: | Ärztliche Anwendung, Äußerliche Anwendung, CE-Kennzeichnung, Eigenschaft, Einwirkung, Funktionsbedingung, Gebrauchsanweisung, Indikation, Konzentration, Wirkungsort, Wirkungsweise, Zahnbleichmittel, Zusammensetzung, Zweckbestimmung, Medizinprodukt, Kosmetisches Mittel |
| Stichwort: | Medizinproduktegesetz |
| Leitsatz: | 1. Unbeschadet der Frage, ob äußerlich aufgebrachte Zahnbleichmittel auf innere Körperteile einwirken und daher ggf. keinen äußeren Wirkungsort besitzen, werden sie jedenfalls äußerlich angewendet (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2003 - 13 A 5022/00 -, ZLR 2004, 208). 2. Die Abgrenzung zwischen kosmetischen Mitteln und Medizinprodukten hat anhand eines abstrakt-objektiven Maßstabes zu erfolgen - also danach, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt. Hierfür sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen. 3. Die Tatsache, dass ein Produkt bestimmungsgemäß nur von Zahnärzten verwendet wird, führt nicht zwangsläufig zur Einstufung als Arzneimittel oder Medizinprodukt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2089/06 | |
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