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Medizinprodukte

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 157/06 vom 31.05.2007

Rechtsgebiete:HWG, UWG
Schlagworte:Medizinprodukte, Heilmittel, Arzenei, Arzeneimittel, Prämiensystem, Geldrabatt, Rabatt, Nebenleistung
Stichwort:Medizinprodukte
Leitsatz:Ein Prämiensystem, mit dem ein Hersteller Zahnlaboren für den Bezug seiner Dentalprodukte, darunter Medizinprodukte, umsatzabhängig Prämienpunkte verspricht, die gegen bestimmte Sachprämien eingelöst werden können, stellt eine nach § 7 HWG unzulässige produktbezogene Werbemaßnahme dar, die weder als zulässiger Geldrabatt noch als handelsübliche Nebenleistung eingestuft werden kann.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 6 U 157/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 47.02 vom 16.12.2003

Rechtsgebiete:MPG 2002, MPBetreibV, SGB V
Schlagworte:Medizinprodukte, Medizinprodukte-Betreiber, gesetzliche Krankenkassen, Sach- und Dienstleistungsprinzip, Leistungserbringer, tatsächliche Sachherrschaft, Leihe von Medizinprodukten.
Stichwort:Medizinprodukte
Leitsatz:Eine gesetzliche Krankenkasse, die ihren Versicherten die von diesen benötigten elektrisch betriebenen nichtimplantierbaren Hilfsmittel unter Einschaltung eines Sanitätshauses leihweise überlässt, ist nicht Betreiberin der Geräte im Sinne der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 47.02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2506/01 vom 10.09.2002

Rechtsgebiete:GG, MPG 1994, MPG 2001, AMG, HeilbKG, Berufsordnung für Ärzte
Schlagworte:Medizinprodukte, Arzneimittel, klinische Prüfung beim Menschen, Ethikkommission, Deklaration von Helsinki, Berufsfreiheit, berufsregelnde Tendenz, Wettbewerb, Verwaltungsmonopol, Konkurrentenklage
Stichwort:Medizinprodukte
Leitsatz:1. Der Staat greift in die Berufsfreiheit einer privaten Ethikkommission durch Maßnahmen ein, die eine eigene - öffentlich-rechtliche - Ethikkommission bevorzugen und dadurch einen erheblichen Konkurrenznachteil bei den privaten Ethikkommissionen bewirken.

2. Die Ethikkommission der Landesärztekammer Baden-Württemberg darf Stellungnahmen nach § 20 Abs. 7 MPG abgeben.

3. Bundesrecht hindert nicht, durch Landesrecht eine Berufspflicht der an der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes beteiligten Ärzte vorzusehen, sich durch die Ethikkommission der Landesärztekammer beraten zu lassen. Die Pflichtberatung darf jedoch der Ethikkommission der Landesärztekammer mit Blick auf die Abgabe von Stellungnahmen nach § 20 Abs. 7 MPG keinen Wettbewerbsvorsprung gegenüber privaten Ethikkommissionen verschaffen und nicht dazu führen, dass bei multizentrischen Studien eine zweite - landeseigene - Stellungnahme nach § 20 Abs. 7 MPG eingeholt werden muss.

4. Mit diesen Anforderungen sind §§ 5 und 30 Abs. 4 HeilbKG vereinbar. Mit Bundesrecht unvereinbar ist jedoch, dass das Statut über die Ethikkommission der Landesärztekammer Baden-Württemberg die berufsrechtliche Pflichtberatung der an der Prüfung teilnehmenden Ärzte so ausgestaltet, dass sie zugleich als Stellungnahme nach § 20 Abs. 7 MPG hinreicht, ohne zugleich vorzusehen, dass die Beratungspflicht auch durch Vorlage des zustimmenden Votums einer privaten Ethikkommission erfüllt werden kann.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2506/01


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